Litteratur
Die Entstehung des deutschen Städtewesens. Eine Festschrift twn Rudolf Sohl», Professor in Leipzig. Leipzig, Duncker und Humblvt, 1890
Der Titel dieser Schrift ist eigentlich falsch; der Verfasser handelt darin ausschließlich vom Stadtrecht, das doch nur einen vvu den Bestandteilen des Stiidte- wesens bildet. Im Anschlnß an v. Beloiv (Zur Entstehung der deutschen Stadt- Verfassung) und Aloys Schulte (Über Neichenauer Städtegründuugen) gelangt er zu folgendem Ergebnis. Ans dem Marktrecht ist das Stadtrecht hervorgegangen. Das Marktrecht, und zwar das Marktrecht allein, hat dem Einbrecht seinen Ursprung und seinen eigentümlichen Inhalt gegeben. Die Stadtgründling in Radolf- zell (die Von Schulte und Svhin als Typus angesehen wird) vollzieht sich durch Marktgriiudung. Der Markt hat sein bestimmtes örtliches Gebiet. Für dies Gebiet besteht ein besondres Marktgericht und ein besondres Marktrecht. Den Markt sichert ein Friede. Im Marktgericht urteilen Kaufleute, und zwar nicht bloß unter sich, sondern auch über Fremde, nicht bloß über Handelssachen, sondern mich über Grundbesitz und peinliche Sachen. Das Gebiet des Marktgerichts (Weichbild) deckt sich weder mit den Jinmunitätsgrenzen (für den kirchlichen Grundbesitz) noch mit den Gemarkungsgrenzen. So wenig die Jinmunitätsprivilegien, ebenso wenig sind die alten Gemeindeverbändc für die unmittelbare Grundlage der städtischen Entwicklung zu erachten. Das Stadtrecht oder Weichbildrecht ist das Recht des Kreuzes. Das Krcnz ist Marktzeichen. So lange das Kreuz aufgerichtet ist, dauert der Markt. Die Stadt besitzt das Recht, ständig ein Kreuz zu haben. Auf den Märkten des Platten Landes steht das Kreuz nur vorübergehend, so lange der Markt dauert. Damit ist die rechtliche Unterscheidung zwischen Stadt nnd Land gegeben. Kreuz, Fahne, Hnt, Handschuh, Schwert sind des Königs Leibzcichcn; sie bedeuten, daß der König anwesend ist. Mit dem christlichen Krenz hat das Stadtkreuz nichts zu thun. Als man in späterer, nach geschmackvollerer Form begehrender Zeit Handschuhe, Schwert nnd Schild nicht mehr ans Kreuz hängen wollte, wurde aus diesem die Rolandssäule. Der Name Roland ward dem Ritter gegeben, weil es Karls des Großen Schwert ist, das er trägt. Das Sinnbild bedeutet, daß der König am Orte weilt; daß dort der königliche Burgfrieden, das königliche Burgrecht herrscht; jede Stadt ist eine Burg des Königs. Durch das Marktkreuz ist die Stadt für den König in Besitz genommen. Die Immunität, das befreite Gilt des Königs, der Kirche, ist von der öffentlichen Gerichtsverfassung grundsätzlich nicht ausgenommen. Nur daß die Vollstreckung des öffentlichen Gerichtsurteils gegen den Hintersassen der Mitwirkimg seitens (Aberflüssiges Wort!) der gefreiten Gutsverwaltung bedarf. Ein besondres Gericht, ein besondres Recht. Die Bedeutung der stndtgerichtlichen Rechtsprechung und Rechtserzengung bericht im wesentlichen in drei Stücken. Einmal in der Entfaltung des peinlichem Weichbild- strnfrechts. Sodann in der Beseitigung der Geburtsflandesunterschicdc für die Stadtverfnssnng. Drittens in der Erzeugung eines Handels- und Nerkehrsrechts.
Sollte nicht dieses dritte das erste gewesen sein? Und ist nicht am Ende das mächtige Köln, von dein Nitzsch mit seiner Untersuchung ausgeht, ein besserer Typus als das armselige Nadolfzell? Es scheint doch zu weit zu gehen, wenn