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Die Aufgabe der Gegenwart. 3
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Zur Lehre von der strafrechtlichen Znrechnungsfähigkeit

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Denn wenn die Eltern ihrer Kinder nicht Herr sind, so lange sie sie ernähren, sv haben sie allen Einfluß auf sie verloren, wenn die Kinder, kaum aus der Schule heraus, in ihrem Einkommen selbständig geworden sind. Solche Zu­stände bilden den eigentlichen Boden der Svzialdemvkmtie.

Unser Volk hat mit der Veränderung der Erwerbsverhältnisse uud mit der gesetzlichen Regelung dieses Zustandes durch die Gewerbefreiheit die innere Gliederung verloren. Sonst kam ein junger Bursch in die Lehre nnd damit in strenge Zucht. Auch auf dem Lande gab es das Lehrlingsverhältnis in Gestalt desEulen." Jetzt giebt es nur noch Arbeiter. Der junge Bursche ist so gut Arbeiter wie der erfahrene Mann. Er will Gehilfe und Meister sein, ohne gelernt zu haben. Daß dies ein unhaltbarer Zustand ist, ist doch klar. Wir sind nicht so kurzsichtig, zu glauben, daß mit der Wiedereinführung der alten Zünfte aller Not abgeholfen sei, aber das meinen wir, daß für die neuen Verhältnisse neue Formen gefuuden werden müssen, um aus dem gegen­wärtigen Chaos herauszukommen.

Zur Lehre von der strafrechtlichen Zurechnungs­fähigkeit

Von !V. Simon

m vorigen Jahrgange der Grenzboteu erörtert ein medizinischer Sachverständiger die Lehre von der Zilrechnuugsfähigkeit nach geltendem Recht und gelangt zu folgendem Ergebnis: 1. Der § 51 des Strafgesetzbuchs macht es nötig, zwischen Schwachsinn hohen nnd niedern Grades zu unterscheiden. Nur der erstere

befreit von Schuld im Sinne des Gesetzes. 2. Schwachsinn hohen Grades wird jedesmal dann anzunehmen sein, wenn die gesetzliche Entmündigung nach § 28, Teil 1, Titel 1 des preußischen Landrechts möglich ist. 3. Die innere Berechtigung dieser Unterscheidung beruht darauf, daß dem, der die Folgen seiner Handlungen zu überlegen außer stunde ist, damit auch die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht abgesprochen werden muß. Diese aber ist die allgemeine Vorbedingung jeder Verschuldung. Unter Schwachsinn versteht der Verfasser jenes Aufsatzes auch den sogenannten moralischen Schwachsinn.

Grenzboten III 1890 8