Bettler und Landstreicher
or einer Reihe von Jahren ging ein Schrei der Entrüstung dnrch das deutsche Reich über das Heer vv» Gewvhnheitsbettlern nnd Landstreichern, die sich auf beqneme Weise auf Kosten des arbeitenden Teiles des Volkes durchfütterte». Es bildeten sich Privatvereine, die dnrch Anlegnug vvn Arbeiterkvlvnien nnd ans andre Weise dem Unwesen zu steilern suchten. Auch gingen die Polizeibehörden mit anerkennenswertem Eifer vielfach durch Einrichtung von Verpfleguugsstativnen für durchreisende Fremde und in Verbindung damit durch Vervrduuugeu vor, in denen sie die Gewährung von Geschenken an auswärtige Bettler unter Strafe stellten. Alle diese Maßregeln haben zweifellos segensreich gewirkt. Auch hat die erfreuliche Entwicklung unsers gewerblichen Lebens mit der Vermehrung gnt bezahlter Arbeitsgelegenheit vielfach die Lust und Gelegenheit zum Nichtsthu» verimndert. Ans allen diesen Gründen sind die Bestrafungen wegen Arbeitsscheu im weitesten Sinne des Wortes bedeutend zurückgegangen. In Preußen hat dieser Rückgang nach einer in Nr. 5 des diesjährigen Justizministerialblattes veröffentlichten Statistik iu der Zeit vom Jahre 1881 bis zum Jahre 1889 5,3,8 Prozent, also über die Hälfte betragen. Trotzdem waren nach derselben Statistik im Jahre 1888 bis 188U noch 45067 Personen, d. h. mehr als der nennte Teil sämtlicher in deu preußischen Jnstizgefängnissen sitzenden Gefangenen wegen der genannten Übertretungen in Strafhaft.
Diese große Zahl drängt in einer Zeit, wo so viel vvn der Änderung des Straf- und Strafvvllstrecknngssysteins gesprochen wird, die Frage auf, vb unser heutiger Rechtszustaud geeignet sei, der gewerbsmäßigen Arbeitsscheu im weitesten Sinne wirksam entgegenznarbeiten. Wir glaube», diese Frage verneinen zu müssen, halte» daher eine Änderung des bestehenden Znstandes für Preußen für dringend notwendig.
^ Z«>1 Nr. 3 bis 8 des deutschen Strafgesetzbuches bestraft Landstreichen, Betteln nnd Arbeitsscheu mit sogenannter qnalifizirter, d. h, mit Hast unter Arbeitszwang bis ans die Daner von sechs Wochen, bei Kvnknrrenz mehrerer Übertretungen bis auf die Dauer vvu drei Mvnaten. Augenscheinlich ist hier bei Haft ausnahmsweise der Arbeitszwang eingeführt, weil Bestrafte dieser Art vor alle»: durch regelmäßige Beschäftigung vv» der übel» Gewvhttheit des Grenzboten III 1390 5