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Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Zu viel Juristen. In den verschiedensten Zweigen des öffentlichen Lebens bereiten sich einschneidende Veränderungen vor; es zieht eine neue Zeit herauf. Seit den großen Kriegen, die Deutschlauds Einheit herbeigeführt hnben, hat der Deutsche regern Anteil an den öffentlichen, Dingen nehmen lernen. Mancherlei Einrichtungen, die infolge der Überlieferung unantastbar erschienen, sind ihm bei reiflichem Nachdenken verbesserungswürdig erschienen. Aber gerade die Jahre, in die diese Entwicklung fällt, ließen die Ausgestaltung dieser Gedanken nicht zur Vollendung kommen. Das Alter ist nicht geneigt, Neuerungen zu erstreben, es sieht das Heil in dem Bestehenden. Jetzt, wo unser junger Kaiser die Zügel der Regierung ergriffen hat und mit scharfblickendem Geiste alle Gebiete des politischen und wirtschaftlichen Lebens durchforscht, werden manche bis fetzt zurückgestellte Wünsche laut, die von der neuen Zeit Erfüllung hoffen.

Eine von vielen gemißbilligtc Erscheinung in unserm Staatsleben ist die Vor­herrschaft der Jurisprudenz. Überall in der Verwaltung herrscht der Jnrist. Mit dein Assessvrexamen wird dein jungen Nechtsgelehrteu die Befähigung zugesprochen, in den verschiedensten Verwaltungszweigen, dem Kultns- wie dem Medizinalwesen, dem Banwesen, dem Forstwesen, dein Eisenbahnwesen u. n. eine leitende Stellung -- wenn auch erst in späterer Zeit einzunehmen. Da nun aber die Verwal­tung der Berater in den sogenannten technischen Fragen nicht entbehren kann, so sieht sie sich genötigt, technische Beamte, wie Schulräte, Forstmeister, Baumeister anzuftelleu, die gehört werden, über deren Bericht jedoch der Jurist als Abteiluugs- vorsteher das entscheidende Urteil hat. Vermöge seiner Nechtsgelahrtheit scheint er eben imstande, mit weitem Blick alle Gebiete des öffentlichen Lebens zu über­sehen. Allein auch auf die Gefahr hin, von der alleinseligmachenden Jurisprudenz mit dem Anathem belegt zu werden, glauben wir es aussprechen zu sollen, daß wir für die verantwortlichen Stellungen in unserin Staatsleben keineswegs bloß Juristen brauchen. Ist doch sogar der erste Beamte im Reich gegenwärtig ein Nichtjurist.

Ein gewisses Maß juristischer Kenntnisse ist freilich für jede selbständige Stellung im Staatsleben erforderlich, nur soll sie neben der Fachausbildung ein begleitendes Wissen sein; ihr untergeordnet, nicht übergeordnet. Nicht eine Fülle von Einzelwissen ist erforderlich, es genügt eine historische Übersicht über die Ent­wicklung des Rechts und eine genauere Kenntnis der den einzelnen Zweig betreffenden Gesetze. Männer, die eine solche zwiefache Ausbildung erlangt haben, müssen in die leitenden Stellungen innerhalb der Verwaltung berufen werden. Es wird be­gabten und strebsamen jungen Lenten keine unüberwindlichen Schwierigkeiten bereiten, neben ihrer Fachausbilduug sich das Maß juristischen Wissens anzueignen, das für eine höhere Stellung innerhalb ihres Berufes erforderlich wäre. Es würden die scl>lechtesteil .Köpfe nicht sein, die sich dieser Doppelarbeit unterzögen, sicherlich uicl't schlechter, als ein großer Teil der auf deutschen Hochschulen Jurisprudenz slndireudeu jungen Leute. Der Staat könnte ja immer eine Kontrolle über die gewonnenen Kenntnisse auf den: Wege einer Prüfung ausüben.

Geflügelte Worte. 1. Das Wort: Juppiter lacht über die Schwüre der Liebenden, von Shakespeare in Romeo und Julia augeführt: nt lovsrs xsrfurios, tl,n^ K».^, .lavs liMKliK, stammt ans der sechsten Elegie des Lhgdamus, eines Dichters der augusteische«, Zeit, über dessen Person uud Lebe» so gut wie nichts bekannt