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Zur Reform der Freiheitsstrafe
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Zur Reform der Freiheitsstrafe

eber diesen Gegenstand hat Professor Wach in Leipzig vor kurzem eine vortreffliche Schrift veröffentlicht,") die zwar nur wenige Druckbogen umfaßt, aber einen umso reichern Inhalt bietet und deshalb den Lesern dieser Blätter anfs wärmste empfohlen sein mag. Die Wichtigkeit des Gegenstandes und der Eifer, womit für die von Wach bekämpften Reformvorschläge von ihren Freunden augen­blicklich Schule zu machen verslicht wird, veranlaßt uns, das Schriftcheu hier ausführlicher zu besprechen, wenn wir uns auch dabei im allgemeinen ans die Aufsätze, die von den Grenzboteu darüber bereits gebracht worden sind, zurück­beziehen können.

Der Verfasser erkennt die Reformbedürftigkeit unsrer Freiheitsstrafeu voll­ständig an, aber er sucht die Reform auf einem ganz andern Gebiet als die Anhänger der neuen Lehre, er findet den Grundfehler auf dem Gebiet unsers Strafgesetzbuches freilich ein Punkt, den mau aus unhe liegenden, hier nicht weiter zu erörternden Gründen bis vor kurzem gar nicht berühren durfte, denn daß unser Strafgesetzbuch über alle Mäugel erhabeu sei, galt ja als eine Art Glaubensbekenntnis. Wach tadelt vor allem, wobei ihm jeder, der nicht unter dem französischen oder franzvsisirenden Strafrecht der Gegenwart groß geworden ist, Recht geben wird, den Anfbau des Strafgesetzbuches auf der Dreiteilung von Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, wonach wieder die drei Straf­arten Zuchthaus, Gefängnis und Haft schablonenartig gebildet sind, die ihren Inhalt erst durch ein Strafvollziehungsgesetz erhalten sollten, aber noch nicht erhalten haben, sodaß die Vollziehung dieser Strafen häufig eiueu Unterschied in den einzelnen Strafarten nicht mehr erkennen läßt. Aber auch die Straf- vollziehnng ist unentwickelt, es fehlt an genügender Aufsicht, an Souderung der Gefangenen und vielfach auch an Arbeit, vor allem aber an Anstalten für jugendliche Verbrecher, die nur als Anstalten der Zwangserziehnug zu denken sind. Die Kriminalstrafe brandmarkt das Kind und giebt es nuerzogen, wenn nicht verdorben, der Gesellschaft zurück, wozu auch schon die öffentliche Ab-

Die Reform der Freiheitsstrafe. Ein Beitrag zur Kritik der bedingten und der unbestimmten Verurteilung. Leipzig, Duucker und Humblvt, 1890.