Sozialismus und Erziehung
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eigentlichen Sozialgesetzgebung braucht der Staat die Kirche nicht; will er aber dem. Übel an die Wnrzel gehen, will er heilen, will er die aus den Fugen gegangene Gesellschaft neu ordnen, will er seinen Einfluß zu Gunsten der Zucht, der Sitte, der Ordnung, der Wirtschaftlichkeit geltend machen, fv kann er die Hilfe der Kirche nicht entbehren. Eine Gesetzgebung, die sich mit solchen Dingen abgiebt, hält mancher sür unmöglich; aber nur werden sie ja doch haben, jn wir haben sie zum Teil schon jetzt. Nuu aber braucht jedes Gesetz, um zur Wirkung zu kommen, der ausführenden Organe; wo diese Organe nicht vorhanden find, oder wo die Ausführung ungeeigneten Organen übertragen wird, bleibt der beste Wille und die weiseste Vorschrift tot. Für alle gesetzlichen Regelungen, die sich auf die Besferung der Sitten des Volkes beziehen, ist das Pfarramt das gewiesene ausführende Organ. Man hat höchst unwirtschaftlich gehandelt, daß man die Pfarrer als entbehrlich beiseite geschoben und alles den Landräten und Amtsvvrstehern aufgehalst hat. Jn den Pfarrern könnte der Staat, wenn er wollte, eine große Zahl von Helfern haben, denen er bestimmte Wirkungskreise aufthun müßte. Wie wir uns das denken, davon soll später noch die Rede fein.
Um dahin zu kommen, müßte sich noch manches ändern. Es müßte an maßgebender staatlicher Stelle etwas mehr Wärme für das Volk, dem geholfen werden, und für die Kirche, die helfen foll, vvrhcmden sein. Wir hoffen, daß die neue Sonne in jenen nach unserm Gefühle etwas eisigen Höhen eine belebende Wirkung üben werde. Es müßte in der Gesetzgebung die Überzeugung dnrchdringen, daß gründlich gebessert werden muß, wenn etwas besser werden foll, es müßte in jenen Kreisen, die mit klugem und kühlem Rate zur Hand sind, eingesehen werden, daß es nicht auf Worte, fvndern auf Thaten ankommt, und daß es unmöglich ist, das Volk „religiös" zu machen, wenn nicht die, die nn hervorragender Stelle stehen, selbst mit gutem Beispiele vorangehen.
sozialismus und Erziehung
cm Erlaß Kaiser Friedrichs an den Reichskanzler vom 12. März 1888 reihen sich die nenern Kronbefehle Kaiser Wilhelms II. an das Kadetten- und das Offizierkvrps an. So verschieden in ihrem Inhalt diese Äußerungen sein mögen, so stehen sie doch in einem innern Zusammenhange. Sie gehen aus von dem Gedanken, daß durch die Erziehung bestimmte Wirkungen für das gesellschaftliche Leben im allgemeinen wie für einzelne Bernfszweige im besondern erwartet werden können. Grenzboten II t890 62