Mißbräuchliche Geschäfte
ie Handelskammer in Kassel hat kürzlich an den Vorstand des deutschen Handelstages nnd zugleich auch an den preußischen Handelsminister Berichte erstattet, worin sie auf einen Geschäftsverkehr hinweist, der dein allgemeinen Kredit namhaften Schaden Zzufüge und dessen Beseitigung dringeud zu wünschen sei. So ^'le in vielen deutschen Läudern ist auch in der Provinz Hessen der iu Alt- ^'reichen schon lange bestehende Rechtssatz eingeführt, daß eine Hypothek- Bestellung an Mobilien unzulässig ist, mit nudern Worten, daß ein Pfandrecht aii Mobilien nur in der Form wirklicher Besitzesübergabe der verpfändeten Zachen den Gläubiger soll geschaffen werden können. Der Zweck dieses Verbotes liegt klar ans der Hand. Es soll der allgemeine Kredit nicht dadurch 'Utere Täuschungen erfahren, daß jemand durch deu Besitz eines vielleicht wichen Mobiliars sich als kreditwürdig darstellt, während er dieses Mobiliar heimlich sthou einem einzelnen Gläubiger verschriebe« hat, der dann die andern gläubiger, wenn sie zngreifen wollen, ausschließt. Allerdings ist ein solches ^echvt zweischneidig; es kauu in einem einzelnen Falle auch wirtschaftlich nach- ^üg werden. Es ist denkbar, daß jemand, der den Besitz seines Mobiliars ^cht entbehren kann, sich durch Bestellung einer Hypothek daran einen Kredit verschaffte, der ihm in einer mißlichen Vermögenslage wieder aufhelfen könnte Und keinem andern Gläubiger einen Nachteil brächte. Der Gesetzgeber mußte ^fv, ehe er jenes Verbot erließ, sich darüber klar werden, ob der wirtschaftliche Urteil, der ans dem Verbot einer fvlchen Hypothekbestellung für den allge- ^emen Kredit erwächst, nicht überwogen werde durch den Nachteil, daß fortan eschnfte, die für den Einzelfnll vielleicht nützlich sind, nicht mehr eingegangen -"erden könneil. Ohne Zweifel hat der Gesetzgeber, indem er das Verbot erließ, />e Frage verneint. Er erachtete die Untergrabung des allgemeinen Kredits ur das schwerer wiegende Übel; und um diesem entgegenzutreten, hat er das ^ ,^ blassen. Auch im Handelsstande ist man dieser Ansicht gewesen. Der ^wälMe Bericht der Handelskammer sagt, daß der Hnndelsstand die fragliche Urschrift mit ungeteiltem Beifallc begrüßt habe.
s.s„/^"" h"t man aber, seitdem, dieses Verbot erlassen worden ist, Nechtsge- Mte ersonnen, die zwar den Namen der Verpfändung vermeiden nnd des-