Zur Reform der Militärstrafprozeßordnung
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Die Frage nach den Ursachen der erwähnten Tumulte erscheint daher berechtigt. Sie dürften, darüber ist man einig, weit weniger einen wirtschaftlichen als vielmehr einen sozialpolitischen Hintergrund haben. Obschon die Lage der Pachtbauern heutzutage besser ist als vor Jahren, ist doch der Unterschied größer geworden, der zwischen ihrer Lage nnd ihren Wünschen liegt. Sie folgen hierin dem Zuge der Zeit. Die zeitweise ausgewanderten Bauern haben >« der Schweiz, im südwestlichen Deutschland und Frankreich den dort vor- handnen bemittelten, ans eigner Scholle sitzenden, zum Teil politisch sehr freien Bauernstand kennen gelernt; die nach den amerikanischen Republiken übergesiedelten haben sich neue, mit den heimischen Verhältnissen nicht stimmende Anschauungen angeeignet; sie alle erregen, nachdem sie mit einigem Vermögen nach ihrer Heimat zurückgekehrt sind, Unzufriedenheit bei den Zurückgebliebenen. Obwohl sie wissen, daß die Grundeigentümer zur Zeit uuter der Entwertung der Erzeugnisse ohnehin schwer zu leiden haben, gehen sie gegen sie vor, weil sie sich in einer bevorzugter» Lebenslage befinden. Diese revolutionäre Stimmung bot einen mlsgezeichneten Hebel dar für die sozialdemokratischen Mailänder Emissäre, deren gewerbsmäßig betriebene Zettelungen anerkanntermaßen nicht ivenig dazu beigetragen haben, die Beziehungen zwischen Pachtbauern und Besitzern zu verschlechtern und die vorgekommenen Ausschreitungen zu verschärfen.
Nach alledem hat es sich bei deu Pachtbauertumulten, die sich während der ersten Hälfte des Jahres 1889 in der nördlichen Lombardei abgespielt haben, nicht um Tngelöhnernusstände gewöhnlicher Art gehandelt, anch uicht >nn die Auflehnung einer unterdrückten Volksklasse (wie ein Teil der Presse behauptet hat), sondern um eine von Gewaltthätigkeiten begleitete revolutionäre Bewegung. Diese aber stellt, weil rein agrarischen Charakters, ans dem enropäi- schen Festlaude, abgesehen von Irland, eine neue Erscheinung dar.
ur Reform der Nilitcirstrafprozeßordnung
(Schluß)
ie Fällung eines Urteils in mündlicher Verhandlung ist unsrer Ansicht »ach kein Grund, dem Gerichtsherrn das Recht der Bestätigung des Urteils zu versage». Kau» er sich doch durch den als seinen juristischen Ratgeber erscheinenden Stnatscinwalt über die Vorgänge in der mündlichen Verhandlung hinlänglich unterrichten lassen, um sich eine Ansicht darüber zu bilden, ob das Urteil sachgemäß ist oder nicht. Unsers Wissens ist es bei der Staatsanwaltschaft