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Französische Abneigung gegen England
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Zur Reform der Militärstrafprozeßordnung

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Fast immer giebt es dann Tadel, Verdachtsgründe, die oft bei den Haaren herangezogen werden, nnd hochfahrende, herausfordernde Redensarten. Ein in England mit besvnderm Verdruß aufgenommenes Beispiel dieser National­gewohnheit der heutigen Franzmnuner gab erst vor kurzem die Debatte über die Fischerei in den Gewässern an der Küste von Neufundland uud namentlich das Austreten des ehemaligen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten Floureus, der sich mit einer durch nichts gerechtfertigten Heftigkeit und Bitterkeit über die angeblicheNichtachtung und Verletzung der Rechte Frankreichs" verbreitete, einentschiednes Souveränitätsrecht über das französische Ufer" einer britischen Besitzung beanspruchte und seiner Regierung empfahl, nicht etwa sich an die englische zu wenden und Berücksichtigung ihres Anspruches zu verlangen, sondernAchtung davor zn erzwingen." Das letztere wurde uicht uur an­gedeutet, sondern mit deutlichen Worten gesagt, indem der Redner ausrief: Wir können eine Abteilung unsrer Kriegsflotte nach Neufundland senden, können dort Mannschaften und Waffen landen, können dort das Recht der Juris­diktion ausüben." Das sind die Äußerungen eines angesehenen und beliebten französischen Staatsmannes, gerichtet an eine Regierung, die mit der englischen, amtlich zu reden, herzliche Beziehungen nnterhnlt, und sie werden vvn keinen: Mitgliede derselben auch nur mit einem Worte zurückgewiesen. Wie laut doch zuweilen der gallische Hahn auch jetzt noch kräht, und wie streitlustig er mit den Flügeln schlägt! Da müssen doch die Freunde jenseits des Kanals irre werden und an Vorsichtsmaßregeln denken. Und wir? Nuu, cluobuZ Iitig!intibu8 törtius xz'^uÄst.

Zur Reform der Militärstrafprozeßordnung

m 11. November vorigen Jahres hat der deutsche Reichstag auf Anregung des Abgeordneten Nickert unter Ablehnung eines weiter­gehenden Antrages desselben Abgeordneten mit großer Mehrheit den Beschluß gefaßt, die verbüudeteu Regieruugeu zu ersuchen, mit möglichster Beschleunigung dein Reichstage den Entwurf einer Militärstrafprvzeßordnung vorzulegen, wvriu das Militärstrafverfahren mit den wesentlichen Formen des ordentlichen Strafprozesses nmgeben wird.

Wir verkennen durchaus uicht die Schwierigkeiten, die daraus ent­stehen, daß das deutsche Heer uvch keiu einheitliches Strafverfahren hat, ebenso-