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Reserveoffiziere und Studenten
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Der verfassnugsstreit in Preußen

gewöhnlich wieder mit doppelter Kraft hervor. Mich begleiten bei dieser ganzen Betrachtung Goethes Worte:Nun verdrießt mich nichts mehr, als wenn die Menschen einander plagen, am meisten, wenn jnnge Leute in der Blüte des Lebens, da sie am offensten für alle Freuden sein könnten, einander die paar guten Tage mit Fratzen verderben und nur erst zu spät das uuerseetzlich ihrer Verschwendung einsehen."

Der Verfassungsstreit in Preußen

Line historisch-politische Studie Von R. Pape

(Fortsetzung)

m 6. und 7. Oktober fanden im Abgeordnetenhause die Verhand­lungen über die Resolutionen der Budgetkommission statt. Ein vermittelndes Amendement von Vincke wurde abgelehnt, und die früher angeführten Resolutionen wurden mit 251 gegen 36 Stimmen angenommen. Am 10. und 11. Oktober fanden die Budgetberatuugen im Herrenhause statt. Das Haus beschloß auf Grund eines Antrages des Grafen Arnim-Bvhtzenburg: -i) den Gesetzentwurf betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für 1862 in der Fassung, in der er aus den Beratungen des Hauses der Abgeordneten hervorgegangen war, ab­zulehnen; b) denselben Gesetzentwurf, wie er vou der königlichen Staats­regierung durch Allerhöchste Genehmigung vom 25. Mai d. I. den beiden Häusern des Landtages zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme vorgelegt worden war, anzunehmen.

Am folgenden Tage, am 13. Oktober, eröffnete Grabow die Sitzung mit einer Rede, worin er erklärte, er bedürfe des Beirats des Hauses,nm den verfassungswidrigen Beschluß ^der ihm inzwischen zugestellt worden warj von der Barre dieses Hauses zurückzuweisen." Die wenigen Anhänger der Regierung verließen, nachdem sie gegen dieses Vorgehen Einsprache erhoben hatten, den Saal, und die 237 Anwesenden beschlossen dann einstimmig:Das Haus der Abgeordneten erklärt: der von dem Herrenhause in seiner Sitzung am 11. d. M. in Ansehung des Staatshaushaltsetats für 1862 gefaßte Beschluß, insofern er sich nicht darauf beschrankt, den der Beratung des Herreuhanses allein unterliegenden Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 3. d. M. über die Budgetvorlage der Negierung anzunehmen oder zu verwerfen, vielmehr nach Verwerfung des Beschlusses des Abgeordnetenhauses die Budgetvorlage der Regierung annimmt, mit welcher das Herrenhaus gar nicht befaßt gewesen ist, verstößt gegen den klaren Sinn und Wortlaut des Verfnssungsartikels 62 und ist deshalb null und nichtig. Die königliche Staatsregierung kann daher keinerlei Rechte ans