Nochmals die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Redakteurs
Liiw Lntgegmmg von Richard Loening
m 43. Hefte der Grenzboten (24. Oktober 1889) hat Otto Gerland die Frage über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Redakteurs im Anschluß an mein kürzlich hierüber erschienenes Buch zum Gegenstande der Erörterung gemacht. Obwohl sich der Verfasser dabei in wohlwollender und anerkennender Weise über meine Arbeit geäußert hat, sehe ich mich doch zu einigen Worten der Entgegnung genötigt, nicht nm die zwischen mir und dem Verfasser zu Tage getreteilen juristischen Meinungsverschiedenheiten zum Austrag zu bringen, wozu hier kaum der Ort sein dürfte, sondern weil die Art der Darstellung wie der Polemik des Verfassers solche Leser, die mein Buch nicht ans Grund eignen Studiums kennen, notwendig zu eiuer irrigen Auffassung von dessen Inhalt und Tendenz führen muß. Der Verfasser eines Buches, dessen wissenschaftliche Ergebnisse von einem Dritten weiter verbreitet werden, darf wohl den Anspruch erheben, daß diese Wiedergabe richtig und vollständig geschehe.
Zwar bemerkt Gerland im voraus, daß er nicht allen meinen Ausführungen beistimmen könne, sondern von meinen Ansichten mehrfach abweiche. Das ist natürlich sein gutes Recht. Allein mir scheint, daß er dann den Leser darüber hätte aufklären müssen, wie weit er meinen Darlegungen gefolgt nnd in welchen Punkten er davon abgewichen ist; er hätte, nachdem er einmal das Vorhandensein von Meinungsverschiedenheiten ausgesprochen hatte, auch deutlich angeben müssen, worin diese bestehen. Statt dessen giebt er im ersten Teile seines Aufsatzes eine zusammenhängende Darstellung des geltenden Rechts und seiner Grenzboten IV 138g 5K