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noch bestehen, wurden durch eiue Reihe von Gesetzen aus den Jahren 1823 und 1824 ins Leben gernfeu. Erst unter Friedrich Wilhelm IV. führte die Notwendigkeit, eine Staatsanleihe aufzunehmen, hauptsächlich zur Erbauung der Ostbahn, zur Einberufung eines „Vereinigte» Landtages" am 3. Februar 1847. Eine Anleihe war ja nach der oben angeführten Verordnung von 1820 ausdrücklich au die Mitgarautie der laudständischen Versammlung gebunden. Dieser Vereinigte Landtag bestand aus zwei Knrieu, der Herreukurie oder dem Stande der Fürsten, Grafen und Herren, mit achtzig Stimmen, und aus der Kurie der drei Staude, zu der die Ritterschaft 281, die Städte 182 nnd die Landgemeinden 124 Abgeordnete stellten. Bald nach ihrem Znsammentritt erbat diese Versammlung eine Vermehrung ihrer Rechte, wurde jedoch abschlägig beschiedeu, lehnte dann die Anleihe für die Ostbahn ab und wurde am 26. Juni 1847 geschlossen. Bei seiner zweiten Tagung, die vom 17. Jannar bis zum 6. März 1848 dauerte, wurde dem Vereinigten Landtage die gewünschte „Periodizität" gewährt; doch war dieses Zugeständnis zwecklos: er wurde niemals wieder berufen. Am 18. März 1848 erschien eine königliche Proklamation, worin verlangt wird, daß Deutschland aus eiuem Staateubnnde in einen Vnndcsstciat verwandelt werde, nnd in der es dann weiter heißt: „Wir erkennen an, daß dies eine Reorganisation der Bundesverfassung voraussetzt, welche uur im Verein der Fürsten mit dem Volke ausgeführt werden kann. Wir erkennen au, daß eine solche Bundcsrepräsentation eiue konstitutionelle Verfassung aller deutschen Länder notwendig erheische." Trotz dieser Verheißung brach noch an demselben Tage in Berlin der Aufstand aus, und nach blutigem Kampfe wurden die siegreichen Truppeu aus der Hauptstadt entfernt, während eine kurze, aber kräftige Anstrengung unzweifelhaft genügt haben würde, die Aufständischen, unter denen sich nicht wenig hergelaufenes Gesindel befand, vollends zn Boden zu schlagen.
Am 6. April 1848 wurde» durch königliche Verordnung die Gruudlageu der künftigen Verfassung veröffentlicht, am 8. April desselben Jahres das Wahlgesetz für die zu berufende Nationalversammlung, die (nach ZI dieses Gesetzes) „die künftige Stnatsverfasfung durch Vereinbarung mit der Krone feststellen" sollte. Diese Versammluug, die am 22. Mai 1848 in Berlin zusammentrat, zeigte den demokratisch-revolutionären Charakter jeuer aufgeregten Zeit. Die Mehrheit, in der die Linke unter Führung Waldecks ausschlaggebend war, stellte sich sofort auf den Boden der Volkssouveräuität, die doch in Preußen nieder jemals gegolten, noch anch nnr einen Augenblick thatsächlich bestanden hatte. Sogar die sogenannte Rechte forderte die gemeinschaftliche Ausübung der Souveränität durch Kroue und Voll. Der von der Regierung vorgelegte VerfassungSentwnrf wnrde beiseite geschoben, nnd eine Kommission von viernndzwauzig Mitgliedern unter dem Vorsitze Wnldecks arbeitete einen neuen Berfassuugsentwnrf ans. Die Verhandlungen darüber waren sehr schleppend; die Versammlung in Verlin