Die bedingte Verurteilung
ie Bestrebungen der internationalen Philanthropie haben kürzlich von einer Seite Unterstützung gefunden, von der wohl nur wenige sie erwartet haben: die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" hat sich sehr beifällig über den Vorschlag der bedingten Verurteilung ausgesprochen. Vielleicht stellt der Anfsatz nnr die Äußerung eines beliebigen Privatmanns vor, dein die neue Einrichtung gefällt; vielleicht aber stammt er auch aus Kreisen, die auf die Gestaltung unsers Strafrechts Einfluß haben, und diese Möglichkeit wird eS rechtfertigen, wenn wir au dieser Stelle nochmals auf die bedingte Verurteilung zurückkommen.^)
Wir gestehen, daß wir dem Vorschlag ganz und gar keinen Geschmack abgewinnen können, er scheint uns den schwerste!? formellen und materiellen Bedenken zu unterliegen: formellen Bedenken, sofern er gegen die Logik des Rechts verstößt; materiellen, sofern dieser Verstoß nicht, wie es ja in andern Fällen zuweilen geschieht, durch überwiegende Rücksichten der Zweckmäßigkeit entschuldigt oder gerechtfertigt wird.
Der Inhalt des Vorschlages ist bekannt: er geht im wesentlichen dahin, daß dem Nichter die Befugnis eiugeräumt werden soll, gegen den Gesetzesübertreter eine Strafe iu der Art zu verhängen, daß sie nur dann vollzogen wird, wenn der Thäter sich innerhalb einer gewissen Frist eine abermalige Verletzung des Gesetzes zu schulden kommen läßt.
Betrachten wir die Sache zunächst unter dem Gesichtspunkte der juristischen Logik. Wer etwas unter einer Bedingung zu wollen erklärt, der erklärt damit, daß er unter der entgegengesetzten Bedingung das Gegenteil Null. Nach dem Vorschlage der internationalen kriminalistischen Vereinigung soll der Richter dein Verbrecher""') sagen: „Ich verurteile dich, wen» du in? Laufe der nächsten drei
*) Neuerdings hat sich die Nordd. Allg, Zeitung gegen die bedingte Verurteilung ausgesprochen, die frühere Äußerung wird also nicht als offiziös cmznseheu seiu.
Nach dem Vorschlage soll die Wohlthat der bedingten Verurteilung nur dein zu gute kommen, der eine Gefängnisstrafe verwirkt hat, also nach der französischen Terminologie unsers Strafgeschbnchs nur dem, der ein „Bergehen," nicht auch dem, der ein „Verbrechen" verübt hat; da aber die deutsche Sprache uur eineu Verbrecher, nicht auch einen Vergeher kennt, so erlauben wir uns, den GeseheSiibertreter, den der Vorschlag im Auge Hai, kurz als Verbrecher zu bezeichnen.