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Maßgebliches und Unmaßgebliches
gewiesen werden kann. Freilich unterläßt es die „Leipziger Zeitnng" sich über die rechtliche Seite der Frage auszulasten. Diese ist aber doch schließlich allein entscheidend.
Nicht minder hinfällig ist die Art und Weise, wie der Anspruch der Gymnasiallehrer auf höhere Pension in der „Leipziger Zeitnng" behandelt wird. Von einem wirklichen Eingehen auf das von den Petenten vorgebrachte Material ist auch hier keine Rede. Statt dessen werden andre Dinge besprochen, die nur nebenher in Frage kommen. So ist es ja eine Thatsache, das; nach der bisherigen Gesetzgebung die Hinterlassenen des Gymnasiallehrers zwei Monate lang nach dem Sterbemonat die Einkünfte der Stelle als Gnadengenuß haben, während den Hinterlafseneu des Staatsdieners dieser Gnadengenuß uur einen Monat hindurch vergönnt ist. Indessen ist dieser Vorzug der Stellung des Gymnasiallehrers doch zu weuig bedeutsam uud zu vorübergehend, als daß er gegenüber dem dauernd bestehenden ungünstigern Pensionssatze wesentlich ins Gewicht fallen könnte. Wenn ferner die Wohlthat des Pensivnsgesetzes von 1872 in besondrer Weise gerühmt wird, so soll dieses in seiner Bedeutung gewiß nicht geschmälert werden. Doch haben natürlich nur die nichtstaatlichen Lehrer Grund, dem Staate dafür dankbar zu sein. Denn ihnen Pension zu zahlen war der Staat in keiner Weise verpflichtet. Die Pensionsstelluug der staatliche» Lehrer war schon vor Erlaß jenes Gesetzes keineswegs rechtlos, denn auf sie, als auf Staatsdiener im Sinne des Zivilstaats- dienergesetzes von 1836, war einfach der Pensionsfuß der Staatsdiener anwendbar. Gegen diese Auffassung dürfte sich ein rechtlicher Einwand wohl nicht erheben lassen.
Sehr einseitig ist ferner der in der „Leipziger Zeitung" gegebene Vergleich zwischen der in Sachsen geltenden Pension der Gymnasiallehrer und der von andern deutschen Staaten angenommenen. Es wird da, und zwar nicht eben überzeugend, zu beweise« versucht, daß die höhern Pensionssätze der kleineu thüringischen Nachbarstaaten streng genommen nicht in Betracht kommen könnten. Als ob nicht dem Königreiche Sachsen ganz andre Mittel zur Verfügung stünden als jenen kleinen Ländchen! Daß aber die Gymnasiallehrerpensivn auch in den größern deutschen Bundesstaaten, z. B. Baden, Württemberg, Braunschweig, Hessen und namentlich in Baiern, viel günstiger ist als im Königreich Sachsen, wird in der „Leipziger Zeitung" verschwiegen, weil es natürlich unbequem ist, zugeben zu müssen, daß Sachsen in dieser Hinsicht im Reiche untenan steht. Auch der Vergleich mit der preußischen Gyinnasiallehrerpension leitet miudesteus irre. Denn es wird da hervorgehoben, daß diese ans den Anfangs- und Endstufen ungünstiger sei als die in Sachsen bestehende. Natürlich wird das niemand leugnen, der Vollständigkeit halber mußte jedoch hinzugefügt werden, daß gerade die Anfangs- und Endstufen Praktisch so gut wie gar nicht in Frage kommen, denn Pensionirungen mit erfülltem zehnten Dienstjahre kommen bekanntlich ebenso selten vor, als solche mit erfülltem vierundvierzigstem Dieustjahre. Die Petition macht mit Recht darauf aufmerksam, daß in den neunzehn Jahren seit 187V die überwiegende Mehrzahl der Gymnasialpensionäre zwischen den: dreißigsten und vierzigsten Dicnstjahre in den Ruhestand getreten ist, und auf diesen Stufen sind die Preußischen Pensionssätze unzweifelhaft günstiger als die sächsischen. Ohne Frage endlich ist Sachsen, wie die ,,Leipziger Zeitnng" bemerkt, liberaler als Preußen insofern, als es auch die Pensionen der städtischen Lehrer auf die Staatskasse übernommen hat. Weshalb aber gerade die höhern Lehrer der königlichen Anstalten dem Staate dafür besonders dankbar sein sollen, ist nicht recht einzusehen.