Die ZurechnmigsfÄhigkeit nach geltendein Recht
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bilder dieser litterarischen Gattung — Görres für die Oppositionellen, Gentz für die Regierungsmänner, Ranke in der historisch-politischen Zeitschrift für die Vermittelnden — scheinen ganz vergessen zu sein! Es ist kein Vergnügen, diese drei Schriften dnrchzulesen: ein unerquicklicher Stoff aufs unerquicklichste behandelt.
Die Zurechnungsfähigkeit nach geltendem Recht
von <L, wernicke
er Fortschritt der medizinischen Wissenschaft in neuerer Zeit ist in vielen Veziehuugeu auch der Rechtsprechung zu gute gekommen. So bedeutet es in Fragen der Zurechnungsfähigkcit einen Fortschritt und erleichtert das Urteil im besondern Falle ungemein, daß nn die Stelle des Begriffs der Geistesstörung der der Geisteskrankheit getreten ist. Allerdings ist anch noch Geisteskrankheit ein vieldeutiger Begriff, etwa so, wie wenn man von Leberkrankheit oder Darmkrankheit an sich sprechen wollte, aber doch nur so weit, als er wie jeder Sammelname die verschiednen möglichen Geisteskrankheiten umfaßt. Es ist auch zuzugeben, daß die Geisteskrankheiten noch lange nicht so gut bekannt und von einander abgegrenzt sind, wie die der genannten beiden Körperorganc. Dennoch ist für den einigermaßen erfahrenen und durchgebildete!: Fachmann die Geisteskrankheit ein so bestimmt mich außen hin abgegrenztes Gebiet, daß ein Zweifel, ob sie in einem bestimmten Falle anzunehmen sei oder nicht, nur selten vorkommen wird; und dies verdanken wir wesentlich jener Veränderung des Standpunktes der Wissenschaft, die damit beginnen mußte, an ein bestimmtes Organ des Geistes zu glaube», das, wie jedes audre, selbständig erkranken könne.
Wir glauben nicht fehl zu gehen, wenn wir in dem Wortlaut des 51. Paragraphen des deutschen Strafgesetzbuches den Ausdruck dieses veränderten Standpunktes der Wissenschaft erblicken. Der Paragraph lautet: „Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistcsthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war." Die krankhafte Störung der Geistesthätigkeit soll augenscheinlich Geisteskrankheit bedeuten. Die Fassung des Paragraphen hat denn auch niemals den geringsten Zweifel daran aufkommen lassen, daß die Geisteskranken als unzurechnungsfähig betrachtet werden müssen.