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Die strafrechtliche Haftung des verantwortlichen Redakteurs
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Die strafrechtliche Haftung des verantwortlichen

Redakteurs

von Gttc> Gerland

euu nui>i auch heute nicht mehr niit dein absterbenden Mittel- alter die Buchdrnckerkunst eine schwarze, höllische nennen wird, so kann man doch nicht leugnen, daß sie gerade dnrch die so »»endlich wertvolle Erleichternug der Gedankenverbreitnng eines Einzelnen a»ch die Möglichkeit der Mitteilung verbrecherischer Gedanken wesentlich erleichtert hat. Man sah schon bald nach der Erfindung der Bnchdruckerknnst ein, das; man gegen die Presse, von deren spaterer ge­waltiger Entwicklung man noch leine Ahnung habe!, konnte, besondrer Schutz­mittel bedürfe. Während deshalb schon 1480 Kurfürst Berthvld von Mainz für seine Erzdiözese, dann die Päpste zunächst nur für Deutschland, bald darauf aber für die jmuze Christenheit das Verbot erließen, Bücher ohne vorherige Erlaubnis der Kirchenbehvrde zn drucken, wandte sich in Deutschland auch bald die weltliche Obrigkeit der Angelegenheit zu. Die Neichsgesetzgebnng verlangte 15W bereits Angabe des Samens und des Wohnorts des Druckers, 1548 auch die des Verfassers, 1529 und 1550 wurde die Zensur der erscheinende» Schriften angeordnet; Kaiser Rndvlf II. setzte IttOL zur Beaufsichtigung der Durchführung der Neichsgefetze eine Bücherkommissivn zu Frankfurt nm Main ein. Die einzelnen Landesherren wandten jedoch die Reichsgesetze in ihren Ländern verschieden an. Insbesondre wnrde in Braiwenburg-Prenßen erst durch Reskript vom 11. Mai 14-54 eine ständige Zensur für theologische Bücher eingeführt, die das Edikt vom 11. Mai 174!) ans alle Bücher ausdehnte und das Zensuredikt vom 19. Dezember 1788 verschärfte. Diese Zensur war zwar sein ausgedacht, aber sie war doch nicht durchführbar, sie wnrde daher während der Aufklürungsveriode iu der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts iu viele» Ländern aufgehoben, nnd wenn anch das Buudespreßgesetz vom 20. September 1819 sie für alle Zeitungen und für alle Bücher, die über zwanzig Bogen stark waren, für das Gebiet des deutschen Bundes wieder einführte, so konnte sie doch die Stürme des Jahres 1848 nicht überdauern, sondern wnrde, nnd damit wohl für immer, aufgehoben. Infolge der Reaktion gegen die Ausschreitungen des Jahres 1848 wurden dann verschiedenartige Beschränkungen eingeführt, bis die Zuständigkeit