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Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Pfandrecht und Arbeitslohn. Eine gesetzliche Erweiterung des Pfand­rechts nach der Richtung hin befürworten, daß ferner auch der Lohn des einfachen Arbeiters vor der Hand des Gerichtsvollziehers nicht geschützt wäre, heißt heute, sich dem Vorwürfe der Grausamkeit aussetzen. Doch dem Sozialpolitiker ziemt es, in das Urteil der Menge nicht ohne weiteres einzustimmen, sondern das Mir und Wider auch bei diesem Vorschlage reiflich zu erwiigeu, wenn ihn auch das Herz vielleicht von vornherein als unbillig und hart verwerfen mochte. Der Vorschlag zur Erweiterung des Pfandrechts in dein angedeuteten Siune wurde kürzlich in Dresden bei den Berntungen desVerbandes städtischer Hans- und Grundbesitzer" gemacht. Der Befürworter dieses verschärften Pfandrechts wollte dadurch die Hauswirte gegeu Mietschäden schützen und zugleich die Mieter selbst vor Nachteil bewahren. Es wurde vorgeschlagen, etwa in Höhe einer Monatsmiete deu Lohn des Arbeiters psaudpflichtig zu macheu. Da der Arbeiter mit Familie etwa zu 140160 Mark jährlich wohnt, so würde es sich um einen Betrag von 121I Mark handeln. Was jedoch dem einen recht ist, ist dem andern billig; eine Änderung der einschlägigen Gesetzgebung ausschließlich zu Gunsteu der Ver­mieter von Wohnuugen wird ganz gewiß nicht geschaffen werden; es könnte sich also nur nm die Frage handeln, ob es sich empfiehlt, ganz allgemein das Pfand­recht ans einen genan zu bestimmenden Teil des Arbeitslohnes auszudehnen. Zu­gleich wäre zu erwägen, ob eine solche Bestimmnng hartherzig und gesetzgeberisch unweise sein, oder ob damit, wie behauptet wird, den Interessen der ärmeren Bevölkerung selbst gedient werden würde.

Prüfen wir, wie heute die Verhältnisse liegen. Das Allernotwendigste des armen Mannes also unentbehrliche Möbel, Betten, Kleider und Arbeitswerk- zeug ist für den Gerichtsvollzieher bekanntlich einRührmichnichtan." Es stimmt jedoch mit der Wirklichkeit nicht überein, wenn man behauptet, die Mehr­zahl der Arbeiterfamilien besitze nichts weiter als das Allernotwendigste im Sinne des hente geltenden Pfandrechts. Ein gewisser Komfort ist in den letzten Iahren auch in die Mansarden und Dachräume der bescheidnen Arbeilerwvhnuug ge- druugen. Bei einer rechtschaffnen und ehrenhaften Arbeiterfamilie ist die Stube meist anheimelnd gemacht dnrch ein Sofa, einen Lehnstuhl; an der Wand steht ein hübsch gearbeiteter zweiter Schrank; die Kommode birgt vielleicht einen kleinen Schatz überflüssiger Leinen- nnd andrer Wäsche für den Haushalt der Stolz mich der Arbeiterfrau. So bescheiden solche Ausstattung auch ist: von diesen Gegenständen dürfte ein gewissenhafter Gerichtsvollzieher, neben den hier nicht genannten Möbeln, wie Betten, Tisch, Stühlen :e., vielleicht nur noch die Kommode als unentbehrlich betrachten.

Tritt nun der Fall ein, daß man gegen eine solche Familie, die vielleicht ganz unverschuldet in Bedrängnis geraten ist, das Pfandrecht ausübt, so wird es in der traulichen Wohnung öde und leer. Die hübschen Sachen, die dem Arbeiter seine Stube nach Feierabend behaglich machten, wandern in den Auktionssaal. Sanrer Schweiß klebt daran, sie haben Hnnderte gekostet, die mit fleißiger Hand verdient werden mußten. Bei der Versteigerung geben den Ausschlag die gewerbs­mäßige» Trödler,Auktionshyäuen," die Nüssen, wie man billig kanft, und sich