Die Kündigung der Banknotenprivilegien
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Ausdruck gegeben, und die, die kommen, werden schwerlich verfehlen, mehr oder »linder entschieden zn erklären, daß sie die amerikanischen Ansprüche nicht als durchaus selbstverständlich nud ohne reifliche und gründliche Prüfung annehmbar betrachten können. In den meisten siidnmerikanischen Staaten fürchtet man heutzutage viel weniger die Gegnerschaft europäischer Mächte als die nach dem vermehrten und verbesserten Monroe gepredigte Begliicknngsthevrie des Bruders Jvnathan oben am Potomae. Besonders ist dies in Mexiko der Fall, wo man zu erwarten hat, daß auf Grund eines zweideutigen Landkaufvertrags demuächst an den Staat Unterkalifornien die Reihe kommen wird, von dem Nachbar, der den Kongreß mit dein Schiedsgerichte vorgeschlagen hat, verschlungen zu werden. Und in Bnnnos Ayres wird man sich seit 1856 wohl auch nicht anders besonnen haben, als wie es in der Antwort lag, die dieser Staat nn der Spitze einiger andern auf die Einladung erteilte, zur Vereinbarung des Kontinentalvertrags Bevollmächtigte nach Washington zu senden. Sie ging dahin, das unabhängige Amerika brauche keine Furcht vor Europa zu haben, wohl aber bedürfe es uoch für unabsehbare Zeit des Zuflusses europäischer Kapitalteil und Arbeitskräfte geistiger und physischer Art.
Die Kündigung der Vcmknotenprivilegien
ach dem deutschen Bnnkgesetze vom 14. März 1875 hat das der Reichsbank und den Privatnotenbanken, die sich dein Bankgesetzc unterworfen habeil, erteilte Privileg zunächst ans weitere zehn Jahre vom 1. Januar 18!)1 ab fortzubestehen, wem, es nicht bis Ende Dezember 188!) für Ende 1800 gekündigt ist. In K 44 des Bankgesetzes ist den privilegirten Banken zngesichert, daß von Seiten des Bundesrates eine Kündigung nur eintreten werde zum Zwecke weiterer einheitlicher Regelung des Notenbankwescns oder wenn eine Notenbank den Anordnungen des Bankgesetzes zuwider gehandelt habe.
Das Herannahen des Kündiguugstcrmius hat begreiflicherweise manche Meinungsäußerung Hervorgerufe», aber die Frage ist immer recht einseitig und, wenigstens vor Erscheinen von Nasses Aufsatz im Maihefte der Preußischen Jahrbücher,^) nirgends mit tieferm Erfassen der wichtigen Entscheidungsgründe
*) Dvr vorliegende Aussatz lag bereits druckfertig da, als die Nnssescheu Ausführungen erschienen, die in manchen Punkten unser» Ausichtcu eutsprecheu. Wir lassen daher unsern Aufsatz, wie er war, und fügeil nur an einigen Stellen den Vergleich mit Nasse hinzu. Gegen- Grenzbvten IV 188» !>