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Neue Erzählungen : zweite Reihe
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Dieser Roman der Frau von Kapff ist charakteristisch für die Verrohung, die der Naturalismus in den Gemütern bewirkt. In idealistischen Zeiten haben schreibselige Damen von der Federgewandtheit der Fran von Kapsf überströmend sentimental geschriebeil. Ohne ausreichende Bildung, ohne festen Charakter fingen sie die Schlagworte ihrer Zeit auf und machten ihr verworrenes Gebräu daraus. Die Thränenseligkeit von damals will uns aber erträglicher scheinen als dieser Realismus, der nicht die leiseste Spur von Realität zeigt, sondern die Wirklichkeit nur entstellt und beschimpft.

Maßgebliches und Unmaßgebliches

Die bedingte Verurteilung. Wie sehr die Bestrebungen, auch im deutschen Strafverfahren die bedingte Verurteilung einzuführen, die Gemüter des Volkes aufregen, dafür kann folgender Aufsatz zum Zeugnis dienen, der uns aus der Feder einer Frau (!) zugegangen ist.

In der zweiten Augustlvoche hat in Brüssel dieInternationale kriminalistische Vereinigung" getagt, und von allen Rednern wurde erklärt,das; die bedingte Verurteilung des belgischen Rechts uneingeschränkte Zustimmung verdiene. Nach dem belgischen Gesetz vom 31. Mai 1388 kann der Nichter, wenn es sich nm kleinere, von bisher nnbestraften Personen begangene Vergehen handelt, im Urteil bestimmen, daß die erkannte Strafe erst dann zur Vollziehung gelangen soll, wenn der Verurteilte innerhalb einer bestimmten Frist eine neue strafbare Handlung be­geht. Auf diese Weise kann dem Gelegen Heilsverbrecher, bei dem gegründete Ausficht auf Besserung vorhanden ist, die Schmach eiucr kurzen Eiusperrung erspart werden, deren entsittlichende Wirkung gar manchen Verurteilten dauernd dein Verbrechen in die Arme getrieben hat." (Bericht der Post.)

Die Herren Redner stimmen also darin überein, daß die Verbrecher noch milder behandelt werden sollen, als es schon geschieht. Wer einkleineres Ver­gehen" begangen hat, braucht sich nur eine bestimmte Zeit in acht zu nehmen um ganz straflos zn bleiben. Hoffentlich soll wenigstens nur einmal bei jedem Anfänger im Verbrechen diese großmütige Probe gemacht werden. Oder soll es gar all­mählich dahin kommen, daß jemand aller zwei oder drei Jahre gewissermaßen frei stehleil darf? Unsre deutschen Richter würden natürlich so selten die Hoffnung auf Besserung für ungegründet halten (und in Wahrheit ist sie das ja auch zum Glück wohl selten), daß jedermann ein kleineres Vergehen ungestraft begehen könnte.

Ein Schuldiger ist ohne Zweifel wirklich bellagenswert, aber ob es nicht sehr gefährlich wäre, diesen Satz noch mehr, als es ohnehin schon geschieht, ins öffentliche Necht einzuführeu und immer mehr auf schwere Unkosten der ehrliche» Leute den Verbrecher auch vor Gericht vorzugsweise als Gegeustaud des Mitleids statt des Unwillens anzusehen? Hat die kurze Freiheitsstrafe einen ent-