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Die deutsche Arbeitergesetzgebung : 5. Die Einrichtungen und Behörden der Arbeitsgemeinschaften
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Die deutsche Arbeitergesetzgebnng

übrige das praktische Werkzeug gegeben. Die Arbeiterversicherung gewährt dem Arbeiter eine gesicherte Stellung und schafft dadurch die Grundlagen für eine Verständigung zwischen Arbeiter und Arbeitgeber.

Die Genossenschaften der Arbeiterversicheruug lehnen sich überall an die gegebnen wirtschaftlichen Verhältnisse an. Die thatsächlich vvrhandue wirt­schaftliche Verbindung zwischen den Mitarbeitern einer Arbeitsgemeinschaft, zwischen mehreren Betrieben an einem Orte, zwischen mehreren Betrieben ähn­licher Art in einem größern Wirtschaftsgebiete ist ausschließlich maßgebend für die Abgrenzung, die Einrichtungen nnd den Behvrdenaufbau der Genossen- schaften. Die wirtschaftliche Stellung des Einzelnen entscheidet darüber, welcher oder welchen Genossenschaften und in welcher Art er ihnen angehört. Ihnen anzugehören und gerade auf diese Weise anzugehören, ist seine gesetzliche öffentliche Pflicht. Auf diesem Zusammenschlüsse der wirtschaftlich zusammengehörige» beruht die Stärke und die Vedentung der Genossenschaften. Genvsfenschaften, die nicht dem öffentlichen Rechte angehören und bei denen der Veitritt frei­willig sein würde, vermöchten das nicht zu leisten. Die Genossenschaften um­fassen daher verschieden große Gebiete. Den kleinsten örtlichen Umfang haben die Genossenschaften der Krankenversicherung, denn die dnrch Krankheit ent­stehenden Schäden kommen unter allen Schäden, die die Arbeiterversichernng durch Verteilung mildern will, am häufigsten vor. Wenn nach der Lebensart und der Beschäftigungsart mehrerer wirtschaftlich nahestehenden Personen jeden Tag von hundert Angehörigen durchschnittlich immer einer krank ist, so ist es auch nicht zweckmäßig, viel mehr als hundert solche Arbeiter in einer Kranken­kasse zu vereinigen; denn da die Krankengelder doch mindestens tageweise aus­gezahlt werden, so kann eine in noch hvherm Grade mildernde Verteilung doch nicht stattfinden, als wenn eben hundert jedesmal den einen Kranken erhalten. Es wird nicht anders, wenn auch zweihundert Genossenschafter zwei Kranke erhalten, sondern die Verwaltung wird nur schwieriger, büreankratischer, kostspieliger. Die Häufigkeit der Krankheiten richtet sich nach den Lebens- gewvhnheiten, der Örtlichkeit, der Art der Beschäftigung. Bei der Abgrenzung der Krankengenvssenschnften dürfen daher Personen, die sich hinsichtlich dieser Merkmale allzusehr unterscheiden, nicht in einen Verband zuslunmengezwnugeu werden, weil sonst zn leicht Ungerechtigkeiten entstehen und der geringer ge­fährdete möglicherweise einen über seine Gefährdung herausgehenden hohen Veitrag zahlt. Die beste und wünschenswerteste Verfassung der Krankenkassen ist daher die Betriebskrankenkasse (Fabriks-, Knappschafts-, Vaukrnnkenkasse), die die Arbeiter eiues einzigen Betriebes in sich vereinigt, und die Ortskrauken- kasse, die die Arbeiter desselben Erwerbszweiges oder ähnlicher Erwerbszweige au demselbeu Orte oder doch derselben Gegend zusammenfaßt. Im erster» Falle handelt es sich um größere Betriebe, die gleichsam eiueu Staat für sich bilden, im letztern Falle um eine größere Anzahl selbständiger, »ebe»ei»a»der-