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Die deutsche Arbeitergesetzgebung : 5. Die Einrichtungen und Behörden der Arbeitsgemeinschaften
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Die deutsche Arbeitergesetzgebung

von Ronald Aeßler S. Die Einrichtungen und Behörden der Arbeitsgemeinschaften

l.H

s giebt einige Fälle, znm Beispiel die der Erpressung ähn­liche Art des Arbeiterallsstandes oder die dem Betrüge ähn­liche Art der Lohnzahlung, wv die Gesetzgebung gegenüber den aus der Vvlksüberzeugung entspringenden Pflichtgeboteu nichts weiter zu thun hat, als sie durch ein ausdrückliches An­erkenntnis zu bekräftigen, durch eine Strafbestimmung gegen die Widerspenstigen zu erzwingen. Es ist aber eiu Irrtum, zu meinen, daß dieses einfache und bequeme Verfahren überall anwendbar sei; dieser weitverbreitete Irrtum hat zu den maßlosen, gegen die Arbeitgeber oder auch wohl gegeu die Arbeiter erhobenen Verdächtigungen und Verleumdungen geführt, iudem nämlich der, der irgend eine allgemein gehaltene und in dieser Allgeineinheit auch zu billigende Pflichtforderung gegenüber den Arbeitgebern oder Arbeitern erhebt, ohne weiteres Böswilligkeit voraussetzt, wenn dein in der Wirklichkeit nicht entsprochen wird, daranf aber ein Strafgesetz verlangt, das dem Gebote zum Siege verhelfen soll. Man findet diese vorschnelle und schnellfertige Art der Beurteilung nicht selten in Kreisen, die in der tagtäglichen Nnwendung der Strafgesetze gewohnt sind, über wichtige Lebensfrage!: in kurzer Frist ein bindendes und abschließendes Urteil abzugeben; hier wird dann geglaubt, daß ein derartiges Vorgehen gegen mißliebige Zustände ganz wohl allerwärts statt­haft sei. Wird es aber eingeschlageil, so führt es zu groben Ungerechtigkeiten und erweist sich zuletzt als völlig undurchführbar. Denu solche allgemeinen uud scheinbar idealen Pflichtgebvte passen häufig nur auf eugbegrenzte Zustände, von denen sie auch in der That abgeleitet sind; sie verallgemeinern diese nur in krankhafter Übertreibung. So ist es bei einer besondern Art der Arbeits­gemeinschaft, bei dem Gesindedienste, eine häufig erhvbne Forderung, die Herr­schaft solle das erkrankte Gesinde verpflegen; es werden viele geneigt sein, diesen Satz in uuumschränkter Allgemeinheit für richtig zu halten, nnd ein älteres Preußisches Gesetz, das einem solchen scheinbar idealen Gedanken allzu großen Spielraum gewährte, stellt ihn auch fast ebenso allgemein als giltiges Recht hin; es drückte sich freilich gleichzeitig, und man kann sagen glücklicherweise,