Beitrag 
Die deutsche Arbeitergesetzgebung : 2. Zusammengehörige Arbeit
Seite
208
Einzelbild herunterladen
 

Mtt

ratung. Der Gesindedienst ist gleichsam eine Erziehung zu selbständiger Grün­dung eines Haushaltes, wie es ebenfalls die Lehrzeit des Lehrlings und die Gehilfenzeit des eigentlichen, sich später selbständig machenden Gesellen ist. Bei beiden ist das Gemeinsame, daß eine familicnähnliche Gemeinschaft mit dem Arbeitsherrn da ist, wobei schvu im allgemeinen der Wunsch des persönlichen Wohlbehagens dazu führt, daß die Pflichten nicht gauz veruachlüssigt werde».

Derjenige in der Arbeitsgemeinschaft, der seinerseits mit allen übrigen Arbeitern der Gemeinschaft in einer vielleicht sehr geringfügigen Verbindung steht, alle Arbeitsleistungen gleichsam auf seinen Leib vereinigt, ist der Arbeits­herr, die übrigen seine Hilfsarbeiter, die um so niedriger stehen, je weniger zahlreich die Verbindungen sind, die sie mit andern Mitarbeitern des Betriebes nach der Art ihrer Arbeit haben. Die Arbeit des Arbeitsherrn ist die Haupt­sache, die selbständige Arbeit; alle andre Arbeit ist Hilfsarbeit, Nebensache im Verhältnis zu der seinigen. Seine ist die herrschende, das andre die dienende Arbeit. Je größer die Zahl der Arbeiter auf der dienenden Seite ist und je größer gleichzeitig die örtliche Trennung ist, die zwischen ihnen und dem Arbeits­herrn besteht, um sv eher ist die Möglichkeit gegeben, daß beiderseits die gegen­seitigen Pflichten beiseite gesetzt werden. Das eigentliche Feld der Arbeiter- gesetzgebuug, die dies verhindern will, sind daher die großen Gewerbebetriebe, nicht zum wenigsten aber die großen Hausindustrien, in denen zahlreiche Arbeiter für große Unternehmer arbeiten, die häufig an ganz andern Orten wohnen, wie ihre ihnen vielleicht größenteils uubekaunteu Arbeiter.

(Line neue Strafrechtswissenschaft

egen Ende vorigen Jahres ist von den Professoren von Liszt in Marburg, vau Hamel iu Amsterdam und Prins in Brüssel eine neueInternationale kriminalistische Vereinigung" gegründet worden. In dem gegen Anfang Februar erschienenen Hefte der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft" wurden die Satzungen dieser Vereinigung verkündet. Jhue» war ein kurzer Aufsatz des Professors von Liszt beigefügt, der die Ziele der Vereinigung näher erläuterte. Fast gleichzeitig erschien in den Grenzboten (Heft vom 14. Februar) ein ohne Zweifel von den Gründern veranlaßter Aufsatz, der die Ziele der Vereinigung »och offener besprach. Endlich ist im Juni dieses JnhreS das erste Heft einer ZeitschriftMitteilungen der internationalen kriminalistischen Vereinigung" (bei