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Maßgebliches und Unmaßgebliches
dahin, dem Walzer fvlgtc die Polka »nd der Czardas unter den Klängen von drei Bivliueu (die „Herren" Franz und Hans waren znm Spieleil verurteilt, und ein inusikknndiger Zigeuuer wurde zur Aushilfe kommandirt). In der Tanzpanse gab es dann ein Nachtmahl, Soloproduktiouen deS Zigeuners Fedko, der froh war, wieder eine Vivline in die Hand zu bekommen, und eiues einheimischen Dudelsackpfeifers, ein nationales „Koko," ausgeführt vvu einigen Burscheu und Mädchen, die von der Musik herbeigelockt wareu, dann wieder Tanz. Die frohen Gesichter der Mannschaft, die freudigen Mienen und Gebärden, mit der sie von der ihnen erteilten Tanzerlaubuis Gebrauch machten, werde ich uicht vergessen. Die schmücken Siebenbürgcr Sachsen und ein zufällig dem Streifkorps zugeteilter Wiener „Strizzi" produzirten sich in ihrem „Schieberischen," die Walnchen und Rumänen mit ihrem bärenhaften rnmünischen „Kolo," rv<zt,m8 Stnmpfmuhle, die nngarischen „Backas" mit frisch aufge- wichstcm Schnurbart im Czardas. Die Tänzerinnen waren unermüdlich, und das der Mannschaft gespendete Fäßchen Etappenwein hob die Stimmung derart, daß es eines energischen Befehls bedürfte, um dem Feste gcgeu Uhr früh ein Ende zu machen. Die Gesellschaft übernachtete in einem aufgeschlagenen Zelte und zog am nächsten Morgen weiter. Das Blockhans versank wieder in die alte Ruhe.
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Ungenügende Strafen. Man hört so häufig Klagen über die Unzulänglichkeit nnd Unzweckmäßigkcit des heutigen deutschen Strafsystems. Znm Teil sind es Fachmänner, die sich tadelnd in dieser Nichtuug ausgesprochen haben, teils Laien, und es wäre gewiß verfehlt, dem Laien ans diesem Gebiete ein gesundes und richtiges Urteil abzusprechen. Ob die Härte einer Strafe der Schwere des geahudeteu Vergehens entspricht, darüber hat uicht nur der Jurist, sonder» jeder ein Urteil, der überhaupt empfinden kann.
Unser Reichsstrafgcsetzbuch weist an Hauptstrcifeu anst die Todesstrafe, die Geldstrafe nnd die Freiheitsstrafe. Die Freiheitsstrafen nnn sind gerade der Stein des Anstoßes. Nicht gegen die Freiheitsstrafe an sich, wohl aber gegen die niedrige» Gefängnis- nnd Hnftstrafen, wie sie heute täglich verhängt werden, richten sich in erster Liuie die Angriffe. Diese Strafen wirken weder bessernd noch abschreckend ans die Bestraften, sondern, wie allgemein anerkannt wird, geradezu entsittlichend. Man ist denn auch iu der neuesten Zeit mit verschiednen Refvrmvorschlägen hervor-