Beitrag 
Naturalistische Litteratur
Seite
138
Einzelbild herunterladen
 

138

Maßgebliches und Unmaßgebliches

in ihrer Freiheit beschränkende» Schnlregeln in den Winkel werfen. Eines aber sollte Cvnrad, von dein wir gern glauben, daß er es ehrlich ineint, klar machen: daß er, der so übel auf die Philister sprechen ist, mit seineil politischen und sozialpolitischen Reden nur Wasser auf die Mühle des gefähr­lichsten Philistertums liefert, nämlich der Philister, die nie die Hand, sonder» »ur den Mund rühre», die bequem und vorsichtig da, wo sie Handel» könnte» und sollten, nichts thun, sich aber erstaunlich weise uud fvrtgeschritte» und frei­sinnig diinken, wenn sie von oben herab »rteile» über alles, was sie nicht verstehen. Wir brnnche»die junge Kraft, das junge Vertraue»" gewiß; greisenhaft" ist das Nörgeln, das Aussäen des Mißtrauens in die eigue Kraft ilnd in das ehrliche Strebe» i» der Nation. Oder sollte er sich eben solche Leser wüustheu und »ur manchmal aus der Rolle falle»? Der Znsatz auf dem eineil Titelblattfür geistreiche Leute, welche abseits gehen" könnte ans die Vermutung bringe».

Maßgebliches und Unmaßgebliches

Zum Geheiinmittelschwiudel. Bou dem Gesundheitsrate der Stadt Karls^ ruhe geht uns stützendes zu:

In Nr. 8 der Grenzlwten (21. Februar 1889) findeh sich ein Aufsatz über Geheimmittel, auf dessen Inhalt im einzelnen emzngehen nicht in nnsrer Absicht liegt. Es wird aber in Betreff der Homerianapflanze. eine Entscheidung des Orts- gesimdheitsamtes zu Karlsruhe augeführl, die derartig mit deu Feststellungen andrer Behörden an jener Stelle znsammengehallen wird, daß sie dein Laien als irrig erscheinenins;. Es heißt in dem Aufsatz Seite 355 wörtlich:So erklärt der Obergesundheitsrat zu Karlsruhe die Pflanze llmn-zrimr» für deu bei uns heimischen Vogelknöterich (l'ol/Miruni a,vi<^bu'o), vor den Gerichte», zu Duisburg, Düsseldorf und Hildesheim wurde aber nachgewiesen, daß die IlmuMAm. wirtlich aus Rnfilnnd eingeführt wurde." So wie sich der Verfasser in dem augeführten Satze ausdrückt, muß der Laie annehmen, daß sich das Urteil des Karlsruher OrtSgesiindheilsrateS durch die Ermittelungen der genannten Gerichte als falsch er­wiese», habe. Der Verfasser scheint anzunehmen, daß die politischen Lnndesgrenzen zu gleicher Zeit auch für das Vorkommen und den Berbreitnngsbezirl einer Pflanze nmßgebend seien, sonst würde er keinen so nnmöglichen Gegensatz in seine Worte gelegt haben. Daß die Pflanze thatsächlich aus Rußland eingeführt fei, wurde gar nicht in Zweifel gezogen, widerstreitet aber aber durchaus nicht der An­nahme, daß es sich um den Bogelknöterich handle. Der Bogelknöterich gehört zu den. sogenannten nbiqnibären Pflanzen, die nicht nur in allen Weltteilen, sonder» auch fast auf alle» mit Pflnnzeuwnchs bedeckten Inseln vorkommt.