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Maßgebliches und Unmaßgebliches
so lange als möglich festhalte». Selbst für Bank- und Sparkasseninstitute kann es nicht leicht ein beqnemeres Mittel zur Anlegung von kleinern nud großern Beträgen, die unter Umstünden bald zur Hand sein müssen, geben als den Grundschuldschein" u. s. w. An einer andern Stelle heißt es dann nach: „Denjenigen aber, die gegen den Grnndschuldschein deshalb stimmen, weil er ihnen nicht Zinsen genng gewährt, möchte ich die Frage vorlegen, ob es nicht besser sein dürfte, einen Finger zu opfern als möglicherweise den Arm oder gar das Dasein? Immerhin werden sie alle, die höhere Erträge von ihren Kapitalien einheimsen wollen, als sie der Grnndschuldschein bieten kann, so leicht nicht in Verlegenheit kommen, ihr Geld auf andre Weise anzulegen." Kanu man die Armenuuterstütznng für die Landwirtschaft deutlicher beanspruchen? Und merkwürdig, der Verfasser sagt weiter: „Staats- und Kommunalanleiheu werde» stets höhere Zinse» zahlen müssen, weil sich ihre Wertzeichen allen jenen Mängeln nicht entziehen können, die beim Grnndschuldschein vermieden werden sollen."
Solche Anschauungen, insbesondre auch die Vorstellung des Verfassers von den Wirkungen seines Vorschlages, sind in der That sehr seltsam. Also der Staat, der doch die Gewahr für den zinszahlende» Grundbesitzer übernehmen soll, erhall nnr teureren Kredit als dieser letztere? Da fragt man wohl nicht mit Unrecht! weshalb überhaupt noch Zins zahlen ? Wenn eine beliebige Herabdrückung des Zinsfußes — etwa auf die Hälfte des landesübliche» Betrages — möglich wäre, so könnte man ja vielleicht auch die Zinspflicht ganz aufheben oder den Zins auf ein Prozent herabsetzen!
Auch hier rächt sich die verkehrte Auffassuug, die durch unendliche, vielfach verständnislose Streitschriften und durch gelegentliche, nicht bessere Massenbeschlüsse leider immer noch genährt wird, das; zwischen Geld- nnd Grundkapital an und für sich ein feindlicher Gegensatz bestehe. Gewiß soll ja der Grundbesitz bei seinen uuabweislichen Kreditbedürfnissen nicht schntzlos dein Vorteile des Geldkapitals preisgegeben werden; dagegen hat selbst der „mauchesterliche" Entwurf des Hypotheke»- rechts im znkttnftigcn bürgerliche» Gesetzbuche Deutschlands vollauf Sorge getragen. Aber jeder Grundeigentümer, der selbst etwas Geld besitzt, wird den Unsinn einer wirklichen Maßregelung des „Kapitals" begreifen und sich beispielsweise doch sehr kräftig dagegen verwahre», sein Geld seinein Grundnachbar, der keins hat, für zwei Prozent leihe» zu müsse», also dasselbe zu thun, was man von den» vielgehaßte» „Kapitalisten" verlangt!
Die gänzliche Unklarheit des Verfassers über die einschlagenden Verhältnisse spiegelt sich wohl am deutlichsten iu soigeudeu Sätzeu wieder: „Der Darleiher eines Kapitals aus Grundschuldscheiue» (?), welches auf seinem Grundstück und ihm gegenüber unkündbar eingetragen ist, muß iu der Lage sein, dies Kapital ganz »der teilweise in Grundschnldscheinen zurückzahlen zu können." Das heißt doch den Teufel durch Beelzebub austreiben! Es ist gänzlich unbegreiflich, welchen Vorteil der Eigentümer davon hat, seine Grundschuldscheiue Nr. l bis ,j zurückzukaufen durch Als- gabe der Scheine 4 bis (>, die er bisher im Kaste» behalte» hat. Denn fremde Grnndschnldscheine soll er seinein Glänbiger doch nicht aufbringe» können?
„Im Falle einer beabsichtigten Pnrzellirnng dürfte die ganze Grnndschnld in Gr»ndsch»ldscheinen abzutrage» sein, ehe die Parzelliruug z» gestatte» ist." Also ehe der Eigentümer aus dem Verkaufe Geld gewinnt, soll er seine Schuld schon abtragen?
„Da das Grnndbnch für alle mit Grundschnldscheinen belasteten Gruudstücke geschlossen ist und hypothetische Eintragungen hinter denselben nicht stattfinden