Die Rechtsverhältnisse der Singebornen in den deutschen Schutzgebieten
ie erste und wichtigste Ausgabe jeder Kvlvuialverlvaltung ist es, für die Sicherheit der Personen nnd des Eigentums in den einzelnen Kolon ialgebieten zu sorge» und zu diesem Zwecke Zivil- und Strafgesetze zu erlassen und eine geordnete Rechtspflege und Polizei einzurichten. Bei diesen Maßregeln muß aber scharf geschieden werden zwischen der eiugewanderten weißen Bevölkeruug und den Eingebvrueu.
Die Regelung der Rechtsverhältnisse der eiugewauderteu Bevölkerung kann und muß möglichst in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des Mutterlandes erfolgen. Bietet diese Regelung auch manche Schwierigkeiten, so ist sie doch verhältnismäßig leicht vorzunehmen, weil sie auf der Gruudlage des im Mutterlaude geltenden Rechts zu erfolgen hat, wenn mich die besondern wirtschaftlichen, politischen und sozialen Zustände vielfache und zum Teil tief eiuschueideude Äuderuugen dieser Nechtsvrduuug notwendig machen.
Viel schwieriger dagegen ist die Regelung der Rechtsverhältnisse der Eingebvrnen, die selbstverständlich nicht ohne weiteres den für Europäer berech- ueten Rechtsvorschriften unterworfen werden können. Trotzdem wird sich keine Kvlvnialverwaltuug dieser schwierigem Aufgabe entziehen können. Namentlich gilt dies von solchen Kolonien, in denen, wie dies in den sogenannten Pflcinzuugs- (Plautageu-) Kolonien der Fall ist, die eingewanderte weiße Bevölkerung eine verhältnismäßig kleine Minderheit gegenüber deu Eingebvrnen bildet, während das wirtschaftliche Gedeihen derartiger Kolonien weseutlich davon abhängt, daß die eingeborne Bevölkerung erhalten bleibt und zur Arbeit herangezogen und erzogen wird.
Grenzbott'n II 1889 67