444
Patent oder Tizeuzprämie?
Alle bestehenden Patente hören auf, Monopolrechte auf den patentirten Gegenstand zu sein, als Ersatz wird den Inhabern und allen denen, die künftig Patente erwerben, die Befngnis zugesprochen, für jeden dnrch das Patent geschlitzten, innerhalb des Schutzgebietes angefertigten Gegenstand (bezw. für jede im Handel übliche Zahl- und Gewichtseinheit desselben) eine prozentuale, durch die Gesetzgebung festgestellte Erfindungssteuer zu erheben. Jedem, der diese Steuer entrichtet, ist die Fabrikation des patentirten Gegenstandes (mit einer noch zu erwähnenden Ausnahme) völlig freigestellt. Der Erfinder quittirt über deu richtigen Empfang dieser Steuer durch Herausgabe einer mit seinem Namen und der Nummer des Patents versehenen Quittungsmarke (Lizcnz- marte), die auf dem patentirten Gegenstände angebracht wird, um zu zeigen, daß der Fabrikant die Erlaubnis zur Aufertiguug von dem Inhaber des Patents auf gesetzlichein Wege erworben hat. Der Verkauf eines patentirten, aber nicht mit einer Lizenzmarke versehenen Gegenstandes unterliegt als Patentverletzung, die Fälschung der Lizenzmarke als Betrug und Urkundenfälschnng hoher gesetzlicher Strafe.
Ich bin mir wohl bewußt, daß eine solche fundamentale Änderung des Pateutgesetzes deu tiefgreifendsten Einfluß auf unser ganzes gewerbliches Leben haben müßte, aber ich befürchte nicht, daß dies ein nachteiliger Einfluß sein könnte. Denn der Gedanke, den ich hier ausspreche, hat bereits die Feuerprobe der Praxis bestanden. Einige Erfinder, die nicht durch materielle Sorgen gezwungen waren, ihr Patent sofort in baares Geld umzusetzen — ich nenne nur den „Reformator" des Klaviers, Paul von Jankü — haben den Versuch gemacht, die Lizenzmarke praktisch einzuführen, und dieser Versuch ist gelungen.
Und wie sich der Versuch im einzelnen bewährt hat, ebenso gut, ja tansend- mal besser würde er sich, das ist meine zuversichtliche Hoffnung, auch im ganzen Verkehrs- und Jndustrieleben bewähren, wenn er gesetzliche Billigung erhielte. Der Ausnahmezustand, der dadurch entstanden ist, daß das Grundgesetz unsrer ganzen Gesellschaftsorduuug, das der freien Konkurrenz, zu gunsten der wichtigsten Industriezweige vou der Gesetzgebung durchbrochen wurde, würde mit all seineu verderblichen Folgen verschwinden, ohne daß, soweit sich überhaupt eine künftige Entwicklung beurteilen läßt, neue Gefahren und Mißstände infolge der von mir vorgeschlagenen Änderung zu befürchten wären, und die ungesunde, durchaus überflüssige Verquickuug von Erfiuduugsschutz und Privatmonopol würde mit einem Schlage beseitigt sein. Vor allen Dingen würde der Erfinder vom Fabrikanten völlig unabhäugig sein. Er würde außer den Gebühren für die Erlangung des Patents, die als Prohibitivmaßregel gegen eine krankhafte Patentsncht nnd als Quelle eiues Ersatzes der dem Staate aus der Überwachung des Patentwesens erwachsenden Lasten immer ihren Wert behalten werden und im Falle der Bedürftigkeit gestundet werden können, keiner