Beitrag 
Patent oder Lizenzprämie? : Ein Beitrag zur Verbesserung des Reichs-Patentgesetzes :
(Schluß)
Seite
439
Einzelbild herunterladen
 

Patent oder Azenzprämie?

<Lin Beitrag zur Verbesserung des Reichs-Patentgesetzes von Aarl Freytag (Schluß)

rotz aller Beschränkungen sind natürlich die meisten Erfindungen nichts als Verbcsserungen früherer Entdeckungen, Verbesserungen freilich, deren praktischer Wert den der ersten Idee meist weit übertrifft. Gerade bei diesen Verbesserungen aber tritt die ganze Unvollkvmmcnhcit der bestehenden Patentverhältnisse in die grellste Beleuchtung.

Der Erfinder, der ein Verbesserungspatent anstrebt, ist gezwungen, sich mit dem Besitzer des Urpatcntes zu einigen, nm von ihm die Erlaubnis der Mitbenutzung seines Mouvpvlrechtes zu erlangen. Gelingt ihm dies nicht, so ist der Wert der zweiten Erfindung auf volle drei Jahre völlig hinfällig; sie kann zwar gesetzlich geschlitzt, aber uicht praktisch ausgebeutet werden, und damit ist für den unglücklichen Verbesferer jede Möglichkeit ausgeschlossen, vor Ablauf dieser Frist für die gebrachten Opfer an Zeit, Klugheit, Kraft und Geld, für die Patentgebühren und die Entschädigung des Patentanwalts, für alle jene laugeil Reihen von Zeitaufwand, Unannehmlichkeiten, Scherereien und Kosten, welche die Erlangung eines Patentes erfordert, auch nur die geringste Ent­schädigung zu erhalten.

Drei Jahre aber sind eine lange Zeit in unsrer schnell vorwärts schreitenden Entwicklung, und ein Erfinder ist selten in der Lage, lange zu hoffen und zu harren; er wird also fast immer geneigt sein, um jeden irgend annehmbaren Preis sein Erfinderrecht an den Inhaber des Urpatentes, zu verkaufen, und so erwirbt dieser, oft ohne irgend ein geistiges Verdienst um die Erfindung be­anspruchen zu könne», ans völlig gesetzlichem Wege das Recht, den ersten und zweiten und jeden folgenden Erfinder, der seine Patentrechte zn kreuzen ge­zwungen ist, für eine geringe Entschädigung nach Belieben auszubeuten, ein Zustaud, der den Zielen eines gerechten, wirksamen, gesetzlichen Erfindungs­schutzes recht wenig entspricht.

Dann erst, wenn die drei erste», kostbaren und unersetzlichen Jahre ver­striche» sind, kommt und zwar meist zu spät dem zweiten Erfinder der