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Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Die Dcutschfreisinuige» und die Steuerfreiheit der Staudes- herreu. Als der vorige Reichstag im Frühliug 1887 deu Autrag der dcutsch- freisiuuigen Gruppe auf Eiuführuug eiuer Reichseinkomiuensteuer beriet, »vurde die Steuerfreiheit, die unfre deutscheu Staudesherreu, oder richtiger eiuige vou ihnen noch genießen, scharf angegriffen, uud die Redner von der Farbe der Herreu Rickert und Nichter priesen es als besondern Vorzug einer allgemeinen, also auch die Einkommen der Medicitisirten treffende» Reichssteuer an, daß damit ein durch nichts gerechtfertigtes, jedenfalls veraltetes Vorrecht in Wegfall kommen würde. Trotzdem erwies fich der Antrag bald als aussichtslos. Aber seine Urheber und Befürworter sind beharrliche Leute, und jetzt scheinen sie ihn nach Äußcruugeu ihrer Presse vou ueucm einbringen zn wollen, wenn auch schwerlich mit der Hoffnung ans bessern Erfolg im Reichstage, sondern vermutlich im Hinblick auf die Wahleu, bei denen er als gutes Agitationsmittel dienen könnte, wenn die Sache in Wahrheit von der Wichtigkeit wäre, die ihr die deutschfreisinnigen Blätter, immer groß iu der Kunst des Übertreibens und Aufbauschens, anzudichten bemüht sind. Als Beispiel solche» Verfahreus führen wir einen Aufsatz derFreisinnigen Zeitung" an, der vor kurzem erschienen ist nud mit einer Liste der steuerfreien fürstlichen und gräflichen Häuser Preußens den Beweis zu erbringen versucht, daß hier noch sehr zahlreiche und bedeutende Steuerbefreiungen bestünden, während die Sache iu Wirklichkeit kaum der Rede wert wäre, weuu es nicht eben gälte, die Unrichtigkeiten, mit denen das Blatt hier, wie üblich, hcmtirt, in der Kürze auf­zuzeigen uud so wieder einmal zn kennzeichnen, wie die Herren ihre Zwecke ver­folgen und namentlich Wahlen in ihrem Sinne vorzubereiten suchen. Zuvorderst figuriren da in der langen Liste mehrere Familien, deren Mitglieder dem preu­ßischen Staate gar nicht als deutsche Staudesherreu angehöre» und somit auch für ihre i» Preuße» liegende» Besitzungen keinen Anspruch auf die Bcgüustigungen des Edikts vom 21.Juui1815 und der ergänzende» J»strnltion vo» 1820 habe», durch die ma»die Verhältnisse der vormals »nmittelbare» deutsche» Neichsstcmde iu der preußischen Monarchie" regelte. Zu diesen fälschlich aufgeführten Häusern gehören die württembergischc» Schaesberg, die teils württembcrgische», teils bairische» Hohenlohe, die württembergischcn Stcmdcsherren Pückler-Limpurg, die gleichfalls württembergischen Waldbott-Bassenheim und die sächsischen Fürsten und Grafcu Schonburg. Sodann zählt die Liste nnicr den Solmsschen Linien irrtümlich auch die Häuser Solms-Baruth und Svlms-Sonuenwalde als stenerfrei ans, denen zwar eine Erklärung des preußische« Staatsmiuisteriums deu hoheu Adel zugesprochen hat, die aber in Preußen von der Besteuerung nicht ausgenommen sind. Ferner haben von den Staudesherreu iu Preußen viele auf ihre anfängliche Steuerfreiheit ganz oder teilweise Verzicht geleistet oder sind abgefunden morden. Ein Rückblick auf die Entwicklung der standcsherrlichen Rechte im preußischen Staate, den wir auszugsweise Hammanns Schrift:Die dentfchcn Stnndesherren und ihre Sonder­rechte" entnehmen, lehrt folgendes. Durch Übereiukuuft von 1824 verzichtete der