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Das Anwachsen der Großstädte
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er nicht hinreichende Kräfte besitzt, sich und seinen Angehörigen den not­dürftigsten Lebensunterhalt zn verschaffen, wahrend die bloße Besorgnis vor künftiger Verarmung des Znziehende» den Gemeindevvrstand nicht zur Zurück­weisung berechtigt. Mangeln diese Nachweise, deren Erbringnng immer sehr schwierig bleiben wird, so kann die Fortsetzung des Aufenthaltes erst versagt werden, wenn sich nach dein Anzüge die Notwendigkeit einer öffentlichen Unter­stützung ergiebt, bevor der neu anziehende nn dem Aufenthaltsorte einen Unterstütznngswvhnsitz erworben hat nnd die Gemeinde nachweisen kann, daß diese Unterstützung aus andern Gründen als wegen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit notwendig geworden ist. Nichtdentsche erlangen dagegen die Naturalisation erst nach vvrgnngigem Angehör der Gemeinde oder des Orts- armenverbandes der beabsichtigten Niederlassung, wenn sie verfügungsfühig, unbescholten sind und an dem betreffenden Orte eine eigne Wohnung oder ein Unterkommen finden und sich lind ihre Augehörigen zu ernähren im Stande sind.

Die Heimatsgesetzgebnng Baierns läßt den Aufenthaltsgemeinden einen größeren Spielraum.

In Euglaud gewährt schon ein einjähriger Aufenthalt in einem Kreis- armenverbcmde den Schutz gegen Ausweisung, und das Niederlassnngsrechr mit Anspruch auf Armennnterstützung kann von Einheimischen wie Fremden, abgesehen von Geburt und sonstigen natürlichen Entstehnngsgründen, schon durch vierzigtägigen Wohnsitz in einem Orte, verbunden mit den gesetzlichen Merkmalen einer dauernden Ansässigkeit lals Lehrlingschaft, Grnndbesitz, Wohnungsmiete, Zahlung von ordentlichen Kvmmnnalsteuern) erworben werden. Dieser Leichtigkeit der Niederlassung an fremdem Orte, verbunden mit dem Umstände, daß der Grnndbesitz in die Hände einer verhältnismäßig kleinen Zahl von Großbegüterten gekommen ist, eine Überzahl sich dagegen auf den Erwerb von beweglichem Gnte angewiesen sieht, erklärt die zahlreichen Groß­städte in England und ihr reißendes Anwachsen, vor allein das Londons.

Dein platten Lande erwächst aus diesem Umstände natürlich schwerer Schaden, indem er die Zahl der notwendigen Arbeiter vermindert und dadurch die Produktion und die ihr dienenden Gewerbe benachteiligt und verteuert.

Es wird daher in den verschiednen Staaten früher oder später wohl noch dazu kommen müssen, daß man den gleich einem Magneteisenberg anziehenden Riesenstädten gegenüber eigene Gesetze erläßt, die den Zuzug im Interesse dieser Städte sowohl wie der Zuzügler selbst müßigt nnd verringert und die mau auf andre Städte ausdehnt, wenn sie von ähnlichem Notstände bedroht sind. Ein solches Notstandsgesetz wäre für London und Paris wohl schon längst am Platze; aber auch das Wachstum unsrer Reichshauptstadt Berlin hat seit 1871 solche Verhältnisse angenommen und wird bei Fortdauer der heutigen Strvmnng so zunehmen, daß dem ernsthafte« Politiker besonders in, Hinblick ans die schlimmen Wohnnngsverhältnisse der untern Stände schwere