114 Zur Bekämpfung der Trunksucht
mindestens aber Schulden für geuvsfenc Spiritnvsen nicht einklagbar sind. Überhaupt verbieten zu wvllen, Spiritussen vder sonstige Getränke auf Kredit zu geben, geht doch zu weit; denn wenn einmal ein ganz nüchterner, zahlungsfähiger Mann sei neu Geldbeutel vergessen vder verlvren hat, so braucht er doch deshalb nicht den Wirteu gegenüber in Acht nnd Bann erklärt zu werden. Weiß aber der Wirt, daß er wegen der eingegangenen Trinkschuld nicht klagen kann, so wird er sich seinen Mann ansehen und genau überlegen, vb er auf freiwillige Zahlung rechnen darf oder nicht, und im letztern Falle wurde er keinen Kredit gewähren; dies muß aber selbstverständlich nicht für Branntwein- schulden allein, sondern überhaupt sür Trinlschuldeu festgesetzt werde». Ob die Getränke sofort im Verkaufslokal genvssen vder zum Genuß mitgeuommen worden sind, würde man für gleichgiltig halten können; das aber muß stets im Auge behalten werden, daß es sich bei solchen Bestimmungen nur um Schulden für Getränke handeln darf, die zum baldigen Trinken im einzelnen entnommen worden sind, nicht um Schulden für Getränke überhaupt, wie z. B. ein Kistchen Rum, ein Faß Vier, eine Sendung Wein, die man sich zum allmählichen Verbranch ins Hans nimmt. Anderseits wird man das Verbot der Klagbarkeit nicht blos; auf die einfache Trinkschuld, sondern auch auf eine durch Abrechnung vder Vertrag in ein anderweitiges Schuldverhältnis umgewandelte Forderung für borgweise verabfolgte Getränke beziehen müssen.
Die Frage der Kvnzessiousentziehuug wegen Beförderung der Trunksucht ist in der Reichsgewerbeordnung znr Genüge geregelt.
Ein andres noch hierher zu rechnendes Mittel zur Bekämpfung des Mißbrauchs geistiger Geträuke ist die Errichtung vvu svgeuannteu Kaffeeschenken nach norwegischem Muster, d. h. von Schenken, in denen alles anßer alkoholhaltigen Getränken verabfvlgt wird. In Norwegen hat man mit dieser Einrichtuug gute Erfahrungen gemacht, bei uns bewähren sie sich nur, weun, wie bei den Herbergen znr Heimat, ein besvndrer Reiz durch die billige Beherbergung geboten wird, vder weun die Schenke durch besvnders günstige Lage inmitten eines auf sie angewiesenen Publikums, z. V. au einem Marktplatz während der Marktstunden, als Kantine innerhalb einer Fabrik auf das beteiligte Publikum Einfluß ausüben kann. Man darf sich daher vvu solchen Kaffeeschenken, deren Errichtung ja an sich ganz löblich ist, nicht zu viel versprechen, wenn nicht besondre andre Umstände zu ihrer Hebung mitwirken.
Manche Pvlizeivervrdnungen verlangen das Schließen der Wirtschaften und Spirituosengeschäfte bei Bränden .und andern ähnlichen öffentlichen Unglücksfällen innerhalb eines gewissen Umkreises vom Vrandplatze vder vvm Platze des sonstigen Unglücksfalles. Es ist ja richtig, daß bei solchen Gelegenheiten vft mehr getrunken wird, als nötig ist, und hierdurch Störungen bei der Bekämpfung der entfesselten Elemente eintreten. Man wird aber in svlche» Fälleu dein Trunk besser steuern durch Beschaffung einer gut disziplinirtcn Feuerwehr