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Militärisch-politische Blicke nach Osten
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iederholt haben wir in den vorigen beiden Abschnitten darauf aufmerksam gemacht, daß dem Bündnisvertrage von 1879 nur die Sorge um die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit der beiden Mächte an der Westgrenze Rußlands das Dasein gab, daß ihm also durchaus keine andern Absichten zu Grunde liegen, und daß der cWus tosclsris hier nur eintritt, wenn Rußland einen der beiden Verbündeten oder beide allein oder mit einer oder mehrern Mächten vereint angreift, daß dagegen der Fall eines Angriffs Rußlands durch einen der Vertragschließenden nicht vorgesehen, also wohl stillschweigend ausgeschlossen ist. Desgleichen ist schon angedeutet, daß Rußland allein beide verbündete Reiche zugleich anzufallen nicht die Macht hat, und daß es, eben des Verteidigungsbündnisses wegen, sehr bald beide gegen sich haben würde, wenn es einem von ihnen den Krieg erklären wollte. Rußland wird nur angreifen, wenn es dabei den Beistand einer andern Macht findet, und ein Blick auf die Geschichte der letzten Jahre und auf die Gegenwart, soweit sie sich in den Zeitungen spiegelt, läßt kaum zweifeln, daß diese Macht Frankreich sein wird, und zwar Frankreich allein. Es fragt sich also nur, ob Rußland und Frankreich infolge geheimer Verträge gemeinsam losbrechen werden, oder ob nur eins von ihnen auf Grund zwingender Umstände den Kampf eröffnen, das andre aber vorläufig warten wird, wie die ersten Zusammenstöße verlaufen. Im letztern Falle ist es von großer Wichtigkeit, auf welcher Seite, ob auf der östlichen oder der westlichen, der Angriff zuerst erfolgt. Am günstigsten für Rußland würde diese Frage gelöst werden, wenn Frankreich zuerst dem Deutschen Reiche den Krieg erklärte, da es dann den größten Teil von dessen Wehrkraft Grenzbotm I 1889 74