Der Gcheimmittelschwindel Z51
zuerst ungestüm ab und geriet in Zorn, als sie beharrten. Der Kauzler fragte, ob Seme Majestät ein Neutrum bleiben wolle. Der König fragte, was er damit meine, was für ein Neutrum. Je nnn, das Präsidium, lautete die Antwort Bismarcks. Endlich verstand sich der König, widerstrebend und nicht ohne mehrtägige Verstimmung gegen den Kanzler, zur Einwilligung in den Vorschlag, wenn er den Titel Kaiser von Deutschland annehmen und führen dürfe. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, daß dies gegen die Verträge verstoße und den territorialen Besitz ganz Deutschlands bedeuten würde. Er meinte darauf, der Zar neuue sich ja auch Kaiser von Rußland. Bismarck widersprach nnd sagte, der Titel laute russischer Kaiser. Der König aber blieb bei seiner Ansicht und gab sie erst ans, als er Hofrat Schneider befragt, nnd dieser Bismarck Recht gegeben hatte.
So war der Hergang, nnd nun überlassen wir den Lesern, zu beurteilen, ob Gefflen der Geschichte und seinem kronprinzlichen Gönner und Freunde den Dienst geleistet hat, den er ihneu angeblich zu leisten bemüht war.
Der Geheimmittelschwindel
von Otto Gerland
in in den letzten Jahren mit besonderer Heftigkeit erörterter Gegenstand ist der Verkehr mit Geheimmitteln und im Anschluß darau der Verkehr mit Arzneimitteln überhaupt durch Unberufene. Auch diese Blätter habeu schon eine schätzenswerte Arbeit Ahl- greens darüber gebracht (Jahrgang 1887, Band 2, S. 265). Dn der Kampf in dieser Frage aber immer heftiger entbrannt und allmählich Mch auf ^ Gebiete der Polizeiverordnungeu und der Rechtsprechung übergegangen ist, so lohnt es sich wohl, die Angelegenheit hier nochmals zn erörtern. Man kann sie als ein Seitenstück zn den Kämpfen betrachten, die infolge der Erkenntnis, daß man bei Erlaß der Gewerbeordnung bezüglich des Grundsatzes des Gehenlassens zu weit gegangen sei, zu dem Erlaß der mancherlei m den letzten Jahren ergangeuen Gesetze zur Ergänzung und Abänderung der ^ieichsgewerbeordnung geführt haben.
Bezüglich des Verkehrs mit Arzneimitteln bestimmte die Reichsgewcrbe- vrdnnng im § «: „Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendnng auf die