__________ Weiteres zum Versicherungswesen
Landesregierung und in letzter Instanz bei der Reichszentralstelle offen zu lassen sein.
Die öffentlichen Anstalten würden einer derartigen Beitragspflicht reichsgesetzlich ebenso wie die Privatanstalten zu unterwerfen sein, da andernfalls mittelbar eine Stenerungleichheit in der Behandlung der Einwohner ein und derselben Gemeinde geschaffeu würde, insofern als die bei einer öffentlichen Anstalt versicherten von einer Stener verschont blieben, welche die bei einer Privataustalt versicherten in Gestalt eines wenn anch nicht sichtbaren Zuschlages zur Feuerversicherungspräinie zahle» müßten. Auch würde die Ordnuug der Sache ans solcher Grundlage den öffentlichen Anstalten wahrscheinlich den Anstoß geben, mit ihrer bisherigen vielfach gar zu verschwenderischen Praxis in der Bewilligung von Beiträgen zu Feuerlvschzwecken zu brechen, und damit ihre Konkurrenzfähigkeit in Bezug auf ihre eigentliche Aufgabe deu Privatanstalten gegenüber zu vergrößern.
Zu den vvrbesprvcheuen drei Steuerformen würde unter der Herrschaft des Neichsgesetzes eine neue vierte hinzutreten müsfen, nämlich ein Veitrag oder eine Gebühr der Feuerversichernugsuuternehnuiugen für die dem Reiche aus der Beaufsichtigung uud der Förderuug der allgemeinen Interessen der Feuerversicherung erwachsenden Kosten, wie es in der vorhergehenden aus die Notwendigkeit einer Feuervcrficherungsftatistik bezüglichen Besprechung bereits angedeutet wurde, und wie es in den Gesetzgebungen andrer Länder, z. B. der Schweiz, in ähnlicher Weise bereits durchgeführt ist.
Wenn wir hiermit die Erörterungen über die Erfordernisse der zukünftigen Reichsgesetzgebung auf diesem Gebiete abschließen, so mag doch noch der Hinweis gestattet seiu, daß damit der Gegeustaud bei weitem noch uicht erschöpft ^st- Die svgeuauute verwaltuugsrechtliche Seite der frciglicheu Gesetzgebuug, auf die wir uns beschränkt haben, bietet vielmehr noch eine Reihe von Fragen dar, die der Erledigung durch das Reich bedürfen. Hierher würden einheitliche Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Versicherungsunternehmnugcn in Bezug auf ihre Gründung, ihre Geschäftsführung, Rechnungslegung, Reserveberechnung uud auf die Zulassung ausländischer Anstalten gehören. Außerdem würde das Vertragsrecht im Bereiche des Versicherungswesens, nachdem es in dem EntWurfe des bürgerlichen Gesetzbuches für das Reich unberücksichtigt geblieben ist, in dem zukünftigen Versicheruugsgcsetz geregelt werden müssen.
Uns kam es nur darauf nn, diejenigen Punkte, die eine Berücksichtigung vom fetlerversicheruugstechnischen Standpunkte aus vorzugsweise bedürfen, aus dem gesamten Stoffe heranszuheben nnd an deren Besprechung den Wunsch zu knüpfen, daß das Reich diesen: Standpunkte, der von den bisherigen Landes- gesetzgebuugen fast gänzlich beiseite geschobeu worden ist, Beachtnug schenken