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Die Umbildung des Strafrechtes
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Die Umbildung des Htrafrechtes

cit langer Zeit schon ist bei allen, die für die Erscheinungen der Gegenwart vvlles Verständnis besitzen und im Stande sind, sie ohne diese vder jene Parteibrille zu betrachten, die Ansicht herr­schend geworden, daß das heutige Strafrecht weder im ganzen nvch in seinen einzelnen Teilen den Ansprüchen lind Bedürfnissen sellschaft genüge, sondern gründlich an Haupt und Gliedern umgebildet Werden müsse. Es sind nicht etwa lediglich die Fachkreise, in denen diese Über­zeugung vertreten wird, sonder», und zwar in nvch höherm Maße, die nicht- juristischen Kreise; Politiker und Volkswirte, Geistliche und Laien sind darüber ^Mg, daß das Strafrecht in seiner gegenwärtigen Fassung dnrchans uufähig sei, das zu leisten, was es leisten kann uud im Interesse vvu Staat und Gesell­schaft auch leisten muß. Der Widerspruch zwischen der nicht entarteten öffent- uchen Meinung nnd der praktischen Strafrechtspflege wird mit jedem Tage tN'vßer, die Kluft, die beide vvu einander trennt, von Woche zu Wvche tiefer, bald ist es diese, bald jene Thatsache, die deutlich kund thnt, daß unsre Gesell­schaft einen andern Schutz ihrer Rechtsgüter verlangt, als das Strafrecht zur Zeit gewährt, und wenn gerade in den letzten Jahren in Deutschland verhältuis- U'äßig häufig das Verlangen znm Ausdruck gekommen ist, das Strafgesetz in dem einen vder andern Pnnkte abzuändern, so ist dies ein schlagender Beweis dafür, daß man je länger je mehr erkennt, den staatlichen und gesellschaftlichen Interessen werde durch das geltende Recht nicht ihr Recht. Mit Einzcländerungen Ntt sich vielleicht dem dringendsten Bedürfnis, der unaufschiebbaren Notwendig­keit Rechnung tragen, aber eine wahrhaft befriedigende Besserung kann nur durch eine gründliche, einheitliche Umbildung des gesamten Strafrechtes unter ^enntznng der hochentwickelten Hilfswissenschaften desselben, vor allein der ^trcifstatistik und Psychologie, lind nnter sorgfältiger Verwertnng der jüngsten Grcnzbotcn I t889