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Frauen, die deutsch denken und deutsch empfinden, wie wir eine jetzt als Vorbild auf unserm Kaiserthrone sehen!
Wenn die Freisinnigen für ihre Töchter Universitäten wünschen, so mögen sie ihre Professoren aus eigner Tasche bezahlen. Wir unsrerseits stimmen mit Heinrich von Shbel überein, wenn er bei Gelegenheit der Mädchenbildnug sagt: Ist die Schule absolvirt, was nach dem angegebeneil Grundsätze mit dem 15. oder 16. Lebensjahre der Fall sein wird, so giebt es für das jetzt zur Jungfrau eutwickelte Mädchen zunächst nur eine Hochschule und eineil Professor: das Elternhaus und die Mutter.
Weiteres zum Versicherungswesen
^. Das Verhältnis der öffentlichen Femroersichsrungsanstalten zu einer
Reichszentralstelle
ie Hnuptschwierigkeiten, die der einheitlichen Regelung des Feuerversicherungswesens für das Deutsche Reich entgegenstehen, liegen in der eigenartigen Entwicklung, welche die öffentliche Feuerversicherung in den Einzelstaateu bisher genommen hat. Diese ist eine sehr ungleichmüßige, fast von Staat zu Staat verschiedene gewesen. In einer Reihe von Ländern bestehen reine Stants- austalten, die meistens für die Gebäudeversicherung monvpolisirt und auf diese allein beschränkt sind, znin Teil aber anch einzelne Zweige der Mobiliar- Versicherung betreiben. In andern Ländern, darunter Prenßen, besteht eine große Anzahl provinzieller und städtischer Fenerversichernngsanstalten in Anlehnung an die Provinzial- und Städteverwaltungen, unter sich verschiedenartig orgcmisirt und mit verschiedenartigen Befugnissen nnd Vorrechten ausgerüstet, teils nur auf die Gebäudeversicherung beschränkt, teils anch die Mvbiliarversicherung umfassend. Alle diese Anstalten, von denen die meisten m veralteten, vielfach sogar gradezu zweckwidrigen Formen büreaukratisch verwaltet werden, sind selbst abgeneigt, irgend etwas von ihren Sonderrechten zu Gunsten der Reichsvberhoheit aufzugeben und sich den einheitlichen Normen derselben zu unterwerfen, auch beeinflussen sie natürlich die Anschauungen ihrer Negierungen in diesem Sinne um so leichter, als diese ebenfalls zum Teil nur ungern bereit sein werden, ein weiteres Stück ihrer Hvheitsrechte au das Reich abzugeben, obgleich sie sich durch Zustimmung zu Art. 4 der