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Deutschland und die Südafrikanische Republik. 1
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Die Nachteile der Überversicherung

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sammentragen und er keinen für den Markt ausführt, was doch leicht geschehen konnte, weuu er die Bienenzucht in größerem Maßstabe betreiben wollte.

Soviel über die landwirtschaftlichen Verhältnisse in den Boersrevnbliken Südafrikas, die, wie man sieht, der Einwanderung tüchtiger deutscher Bauern mit einigem Baarvermögen nicht nur nichts in den Weg legen, sondern, wenn die Ankömmlinge eine gute Gabe Unternehmungsgeist und die Fähigkeit, sich leicht iu der Fremde zurecht zu fiuden und sich den Zustäuden anzubequemen, mitbringen, ihnen eine gute Zukunft verbürgen. Diese Auswanderung läßt die Betreffenden für das Reich nicht verloren gehen; denn sie verstärkt ein uns verwandtes und befreundetes Element gegen ein uns bisher immer mehr oder minder, auch in kolonialen Angelegenheiten, feindlich gewesenes, das uns auch künstig mit seiner groben Selbstsucht, seiner Mißgunst nnd seinem protzenhasten Dünkel gegenüber stehen wird, so lange es möglich ist.

Die Nachteile der Überversicherung

er leitende Grundsatz der preußischen Feuerversicherungs-Gesetz­gebung, der übereinstimmend auch in den Gesetzgebungen andrer Länder zum Ausdruck gekommen ist, ist der, daß die Versicherung im Schndenfnlle niemals zu einem Gewinn führen dürfe. Die Richtigkeit dieses Grundsatzes ist aus naheliegenden Gründen unanfechtbar und wird allseitig anerkannt. Die Privnt-Feuerversichernngs- austalten sucheu diesem Grundsätze dadurch gerecht zu werden, daß sie ohne Rücksicht auf die Höhe der Versicheruugssumme, die sie nur als Grenze der Entschädignngspflicht der Anstalt und als Maßstab für die Prämienleistung des Versicherten gelten lassen, im Schadenfalle von dem Beschädigten den Be­weis für das Schadenereignis und die Höhe des verursachten Verlustes fordern, und so ans dem Wege der freien Vereinbarung mit dem Beschädigten oder eines kontradiktorischen Sachverständigen-Verfahrens den wirklich entstandenen Schaden ermitteln und vergüten. Die Versicherungssumme bildet also bei diesem Ver­fahren keinen Beweis für das Vorhandeusein und den Wert der versicherten Objekte zur Zeit des Schadenereiguisses, und es ist für die Schadenermittlung gleichgiltig, weuu sie zur Zeit des Versicherungsabschlnsses höher war, als der wirkliche Wert des Versicherungsobjektes. Es würde hiernach nicht abzusehen sein, welche Gründe den Gesetzgeber veranlaßt haben, den Abschluß von Über-