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Kaiser Max und seine Jäger.
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Kleinere Mitteilungen.

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große That entzieht, hat Baumbach ganz übersehen. Man wird uns wohl zu allerletzt Parteilichkeit für Ultramontane vorwerfen; aber weil Baumbachs Vorgang so undichterisch ist, weil ferner die ganze Gestalt des Sixt Thurn- wcilter so unbedeutend ist, daß wir sie schlechterdings nicht gegen den überlieferten Engel des Kaisers vertauschen mögen, und weil endlich die Lösnng des Konflikts in der erdichteten Geschichte durch die Herbeizerrung der Martinswandsage gar so äußerlich ist, darum haben wir diesen Schluß der Ballade geradezu schmerzlich empfunden. Auch imPaten des Todes" ist Baumbach unerwartet aus dem Märchentone gefallen; wir haben dies damals an dieser Stelle ebenso getadelt. Merkwürdig, daß Baumbach seine liebenswürdigen Schöpfungen durch solch eine stillose, stilwidrige Wendung zu verderben pflegt! Zum Glück hört Baum­bachs Dichtung nicht mit dieser Pointe auf. Es folgt noch eine schöne Ballade wie ja sein ganzes Gedicht in solche Romanzen und Balladen zer­fällt, die mit ihrem feinen Humor sehr anspricht. Sixt, noch immer flüchtig, wird gefangen, uud erscheint gefesselt vor dem Kaiser, der ihm zum Lohne für die Rettung seines Lebens die Tochter zum Weibe giebt.

So legt man die Dichtung in bester Stimmung aus der Hand. Für uns leidet es bei allen kritischen Bedenken (oder vielleicht gerade wegen derselben) keinen Zweifel, daß diese neue Dichtung Baumbachs so beliebt wie alle seine frühern werden wird.

Kleinere Mitteilungen.

Nochmals die Arbeiterunterstützungsverbände. In unserm Aufsatz: Sind die heutigen Arbeiterunterstützungsvcrbände Versicherungsgesellschaften?" (in Nr. 30 u. 31 dieses Jahrganges) war der juristische Nachweis geführt worden, daß die Arbeiterberufsverbände, soweit sie ihre Mitglieder gegen Arbeitslosigkeit und ähnliche Notfälle sicherstellen, nach der Versicherungsgesetzgebung in Preußen, Baiern u. f. w. der staatlichen Genehmignng bedürfen. Am 22. Oktober hat ein derartiger Fall in dritter Instanz das Berliner Kcnninergcricht beschäftigt. An­geklagt waren die Bremer Vorstandsmitglieder desUnterstützungsvereins deutscher Tabakarbeiter," weil sie den Geschäftsbetrieb des Vereins durch Errichtung einer Zahlstelle in Hannover auf preußisches Gebiet ohne die erforderliche Genehmigung der preußischen Regierung ausgedehnt hatten. Das Kaminergericht verwarf jedoch die Revision der Staatsanwaltfchaft.

Obwohl nun die bündigen Erkenntnisgründe keinerlei Zweifel darüber lassen, daß diese Entscheidung lediglich aus formellen Gründen erfolgt ist, weil eine Nach­prüfung der thatsächlichen Feststellung des Berufnngsrichters oder die Bemänge­lung formeller Rechtsverletzungen in der Revisionsinstanz nicht mehr zulässig ist, Greuzbott'u IV. 1333. ö0