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Kleinere Mitteilungen.
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Das Peinliche für die verfolgende Behörde ist nun, daß sie (Z 1S2 der Str.-P.-O.), wenn nicht im Einzelfallc Veranlassung vorliegt, bei dem Vorgesetzten Justizminister oder Oberstaatsanwalt eineil besondern Befehl, öffentliche Klage nicht zu erheben (Gerichtsverfassungsgesetz K 147), für sich zn erwirken, gehalten ist, alle derartigen Majestätsbeleidigungen strafrechtlich zu verfolgen, Unterlassungen wird sie auf diesem heiklen Gebiete doppelt bedenklich finden. Auch eine reich­liche Anwendung der Befugnis aus Z 168, Abs. 2 der St.-P.-O.Einstellung des Verfahrens" nach ermitteltem Sachverhalte vermag gegen die straffe Ge­setzesvorschrift in dem angezogenen §152 nicht zn helfen. Und wenn dann später der Straffall Vor das erkennende Gericht gelangt, so ist dieses selbstverständlich erst recht gebunden, den strengen Buchstaben des Gesetzes auf ihn anzuweudeu.

Die Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Strafverfolgung eintreten solle und nicht vielleicht der betreffende Fall eine solche gar nicht wert sei, müßte jedes­mal in eine höhere Hand gelegt werden. Unser Reichsstrafgesetzbuch verlangt das nicht, schließt es aber auch nicht aus. Eine solche Befugnis könnte natürlich nicht jeder Staatsanwaltschaft als einer verhältnismäßig untergeordneten Behörde er­teilt, wohl aber m. E., und zwar trotz Z 152 der Str.-P.-O., nach der deutscheu Gerichtsverfassung (Z 147) durch eiuc bloßeVcrwaltungsverordnuug" der höchsteu Landesjnstizbehörde vorbehalten werden.

In der That bestand eine derartige Vorschrift in Hannover. In dem Z 141 des Hannoverschcn Kriminalgesetzbuchs von 1340 und der Rcvidirten Strafprozeß­ordnung von 1359 § 39 hieß es:Wegen der genannten verbrecherischen Hand­lungen, insofern solche blos iu wörtlichen oder bildlichen Beleidigungen bestehen, haben die Gerichte (die Staatsanwaltschaften) von Amts wegen keine Untersuchung wider deren Urheber einzuleiten, sondern darüber an das Ministerium der Justiz zu weiterer Verfügung zu berichten." Ein früheres Mitglied dieses letztern hat dem Schreiber dieses Aufsatzes ausdrücklich bestätigt, daß diese Einrichtung sehr wohlthätig gewirkt habe, und daß eine große Anzahl von Majestätsbeleidigungs- sachen (ohne besondere Ermächtigung des Königs) unter den Tisch gefallen sei.

In der That, wenn irgendwo Zweckmäßigkeitsrücksichten, ja geradezu politi­sche Erwägungen Einfluß auf die Eutscheidung der Frage gewinnen dürfen, ob Strafverfolgung eintreten soll oder nicht, so ist es hier. Sie mnß allerdings von einem höhern Standpunkte aus getroffen werden, und es darf zunächst nur die Vornahme unaufschiebbarer Handlungen, zur Sichernug der Beweise u. s. w., deu Staatsanwaltschaften überlassen bleiben.

Es will mir scheinen, als wiese die angeführte Hannoversche Vorschrift gnteS Gold in einem vergessenen Schachte ans ein Beispiel, das sich so häufig iu der Rechtsgeschichte wiederholt.

Litteratur.

Volkstheater und Lokalbühne. Von Anton Bettelheim. Berlin, Druck von

S. Hermann, 1387.

Diese kleine Broschüre tritt für das geplanteBolkstheater" in Wien ein. Welche Gründe den Verfasser bestimmt haben, sich diesem Ziele auf dem Wege