Kleinere Mitteilungen.
Die Verfolgung von Majestätsbeleidigungen. Die gerichtliche Snh- nung von Beleidigungen, die Privatpersonen zugefügt werden, ist in ihrer zum Teil recht wenig befriedigenden Weise auch in diesen Blättern schon besprochen oder doch mit kurzen Bemerkungen gestreift worden. Hier soll die Strafverfolgung einer andern Art von Beleidigungen besprochen werden, nämlich der, welche durch Worte, also nicht thätlich, gegen das Staatsoberhaupt begangen werden, gegen die Person, in der Staat und Staatsleben ihren lebendigen Mittel- und Höhepunkt, ihren verkörperten Ausdruck, gewissermaßen sich selbst erblicken. Dabei möchte ich die Aufmerksamkeit auf Bestimmnngcn hinlenken, die früher für derartige Strafverfahren im Königreiche Hannover bestanden. Sie dienten m. E. wesentlich dazn, die Widerwärtigkeiten solcher bedauerlichen Vorkommnisse zu mildern; eben deshalb wird diese Besprechung auch auf die Teilnahme nichtjnristi- scher Leser dieser Zeitschrift hoffen dürfen.
Man kaun sich zu einer widerfahrenen Beleidigung verschieden stellen, sie stolz außer Acht lassen, etwa mit satirischer Zngabe, wie Friedrich der Große, als er die gegen ihn an eine Straßenecke geheftete Schmähschrift niedriger hängen ließ, oder Genugthnung in gerichtlicher Bestrafung des Beleidigers suchen, oder sich durch Selbsthilfe rächen, durch Erwiderung der Beleidigung oder durch Zweikampf. Letzterer wird sich aus Vernunftgründen nie, immer nur ans dem Gefühle rechtfertigen oder begreiflich machen lassen; eine» unerwünschten Nährboden findet er in der für Gebildete gänzlich unzureichenden Form der gerichtlichen Sühnung. Deshalb wird selbst die Beredsamkeit eiues Rousseau, der in seiner Muvslls HÄoiso (I, Brief 57) so ziemlich alles anführt, was sich gegen die Sitte oder Unsitte des Zweikampfes sagen läßt, nichts gegen ihn frnchten. Je nach Sinnesart und Stimmung, selbstverständlich aber unter Berücksichtigung der begleitenden Umstände bei der Beleidigung (Persönlichkeit des Thäters u. s. w.), wird mau zu dem einen oder dem andern Mittel greifen.
Aehnlich wird man sich nun anch in den Fälleu der (wörtlichen) Beleidigung des Landesherr» entscheiden. Man kann sich über die Schamlosigkeit eines Angriffs, besonders wenn er durch die Presse erfolgt, so erzürnen, daß unbedingt die schwerste Sühne erforderlich erscheint. Man muß aber auch an Vorkommnisse denken, wo irgend ein „dunkler Ehrenmann", halbberanscht, sich in einem vielleicht ganz kleinen Kreise ungeziemende Aeußerungen erlaubt hat, die, auf der Goldwage geprüft, sich als wirkliche Majestätsbcleidigungen nicht verkennen lassen. Gewiß wird mau in der Behandlung solcher Strcifthateu eine Unterscheidung dringend erwünscht finden; die Majestät steht doch zu hoch, als daß solche freche Unziemlichkeiten an sie hincmreichtcn. Ich möchte an das stolze und prächtig tönende Wort Guizots in einer seiner Kammerreden erinnern: „Häufen Sie die Beleidigungen gegen mich so hoch, wie Sie wollen, die Höhe meiner Verachtung gegen Sie werden Sie doch nicht erreichen!" Man sollte solche geringwertige Fülle unbesorgt der Mißbilligung Wohlgesinnter überlassen, sie möglichst bald vergessen machen uud am allerwenigsten zum allgemeinen Aergernis an die große Glocke eines öffentlichen Strafverfahrens hängen. Es ist ja dabei auch zu beachten, daß der Gekränkte selbst, der Landesherr u. s. w., in den seltensten Fällen von der Beleidigung persönlich Kenntnis erhält.