Beitrag 
Der Dichter und der Staat.
Seite
329
Einzelbild herunterladen
 

Der Dichter und der Staat.

ie Frage, welche Stellung der Staat dem Dichter gegenüber in unsrer Zeit einzunehmen habe, ist in dem Gefühl der unleugbaren gegenwärtigen Notlage unsers litterarischen Lebens jüngst von verschiedenen Seiten, darunter am lärmendsten von einer Seite angeregt worden, die den Druck der modernen Verhältnisse auf ein frisch aufstrebendes Geistesleben besonders schwer zu empfinden scheint, in Wahrheit aber die eigne Schuld des mit unausgereiften, verworrenen und irrigen Reformideen Hand in Hand gehenden Unvermögens auf den Stumpfsinn des Publikums und die unthätige Stellung des Staates abwälzen möchte. In dem Kampfe ums Dasein denn nichts geringeres als der Untergang der Dicht­kunst droht uns, wenn man sich nicht entschließt, der drängenden und tobenden Schaar der sogenannten Realisten auf die Strümpfe zu helfen soll der Staat der Litteratur Hilfe gewähren; so läutet die Forderung, die das Haupt, oder wie er es gern hört, der Messias der Dichtung, Karl Bleibtreu, in seiner neuesten geharnischten Streitschrift aufstellt. Aber auch von anderer, besonnenerer Seite ist die Forderung ausgesprochen worden, und es scheint ge­boten, ernstlich der Frage nahe zu treten: Was darf der Dichter vom Staate erwarten?

Zunächst unzweifelhaft Schutz, Schutz der freien Aussprache der Gedanken, Schutz des geistigen Eigentums im In- und Auslande. Beides ist ihm gewährt, wenn auch für die Wahrung des Urheberrechtes im Auslande noch manches zu thun übrig bleibt.

Diese Rechte teilt der Dichter mit jedem andern Künstler, aber durch das Wesen seiner Kunst ist er weit eher als andre der Gefahr ausgesetzt, durch den Übereifer und das Mißverstehen einer urteilenden Behörde in der Freiheit seines Wirkens behindert zu werden. Schon dadurch im offenbaren Nachteile seinen künst^ lerischen Genossen gegenüber, entbehrt er dazu noch mancher Vorteile, mancher Förderung und Begünstigung, deren sich wenigstens ein Teil derselben über seine Rechte hinaus erfreut. Die freieste aller Künste, die Musik die freieste, denn weder ihr Gehalt noch ihre Wirkungen sind greisbar und bestimmbar genug, um dem spürenden Auge des Gesetzes einen Anhaltepunkt zu geben, von dem aus sich eine Gefahr für die Sittlichkeit, für das geistige Wohl des Volkes be- Grenzboten IV. 1383. 42