Reichsverfassung und Unitarismus.
s ist ein häßlich undeutsches Wort, zu dem uns der Sprachgebrauch nötigt, wenn wir mit einer allgemeinen Bezeichnung die Kurzsichtigen und Kurzsinuigen zusammenfassen wollen, die den tiefinnern Zusammenhang unsers nationalen Lebens verkennen und, so weit sie es irgend vermögen, dem staatlichen Ausdruck desselben fremd zu bleiben suchen. Wir benennen die Leute, die sich immer noch sträuben, dem Reiche zu geben, was des Reiches ist, mit dem Namen Partikularisteu. Diese erwidern den Vorwurf, der in dem Worte liegt, mit einem eben so übel klingenden Fremdwort, indem sie jede ausgeprägte nationale Gesinnung Unitarismus schelten. Daß partikularistische Bestrebungen noch hie und da im deutschen Reiche spuken, dürfte kaum von jemand ernstlich in Zweifel gezogen werden; aber ist es eben so gewiß, daß es noch Uuitarier giebt?
Vor der im Jahre 1866 gefallenen großen Entscheidung, die durch Beseitigung des österreichischen Anspruchs, in deutschen Verfassungsangelegenheiten das große Wort zu führen, die bundesstaatliche Neugestaltung Deutschlands thatsächlich ermöglichte, hat es namhafte Publizisten gegeben, die ohne Bedenken sich selbst als Unitarier bezeichneten. Sie bekannten sich zu der Parteiüberzeugung, daß eine den nationalen Bedürfnissen entsprechende staatliche Einigung des deutschen Volkes mir durch VerzichtlÄstung der bestehenden deutschen Staaten wenigstens auf ihre wesentlichsten Hoheitsrechte und Abtretung derselben an die preußische Monarchie zn erreichen sei. Meinungen zu klären und zu berichtigen, ist keine Belehrung so sehr geeignet wie die der Thatsachen. Das deutsche Reich steht vor uns festgegründet, unerschütterlich, hoheitsvoll. Seit die Wissenschaft des deutschen Staatsrechts ihre erfolgreichen Bemühungen darauf richtet, Wesen und Inhalt der gewaltigen geschichtlichen Errungenschaft Grcnzbotm IV. 1883. 31