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Die Frauenfrage des vierten Standes.
des Hauses Habsburg, 1687. Mit wechselndem Glück wurde der Krieg noch viele Jahre fortgeführt, bis endlich „Prinz Eugen der edle Ritter" durch den entscheidenden Sieg bei Zenta den Frieden zu Karlowitz (1699) erzwäng. Erst seit dieser Zeit befindet sich Ungarn thatsächlich im Besitze der österreichischen Kaiser. An Aufständen hat es freilich auch später nicht gefehlt; am bekanntesten ist der, an dessen Spitze Franz II. Ncikoczy stand, nach dem noch heute der ungarische Nationalmarsch benannt wird. Im Jahre 1723 wurde durch die pragmatische Sanction Karls VI. die Erbfolge auch auf die weibliche Linie des Hauses Habsburg ausgedehnt, und der Friede von Belgrad, 1799, stellte die Grenze zwischen Ungarn und der Türkei so fest, wie sie bis in die allerneueste Zeit (Erwerbung von Bosnien und der Herzogowina) bestanden hat.
(Fortsetzung folgt.)
Die Frauenfrage des vierten Standes.
von U. Frankenstein.
enn man in Deutschland von Frauenfrage und Frauenbewegung spricht, so Pflegt man in der Negel an jene mehr und mehr an Boden gewinnende Bewegung zu denken, die den unversorgten Frauen des Mittelstandes eine passende Verwendung ihrer Kräfte und somit die Sicherung ihres Lebensunterhaltes zu verschaffen bezweckt und zum nicht geringen Teile von einer Erwägung der Thatsachen ausgegangen ist, daß das weibliche Geschlecht das männliche an Zahl übertrifft, daß die Neigung und wirtschaftliche Fähigkeit der den mittlern und bessern Ständen angehörenden Männer, Ehen zu schließen, in fortwährendem Abnehmen begriffen ist und infolgedessen die Zahl der auf eignen Erwerb angewiesenen, unverheiratet bleibenden Frauen immer größer wird. In dem Verlangen nach Arbeitsgelegenheit liegt der Kernpunkt der in Deutschland fast ausschließlich beachteten und geförderten Frauenfrage des dritten, des Mittelstandes.
Anders steht es um die Frauenfrage des vierten Standes. Weit weniger haben die den untern Klassen angehörenden Frauen und Mädchen unter Arbeitsmangel zu leiden. Im Gegenteil, Arbeitseinschränkung wäre durchaus am Platze und würde von den Arbeiterinnen in jeder Beziehung dankbar empfunden werden, wenn mit dieser Einschränkung nicht eine weitere Herabsetzung der heutigen Löhne, die mit vollem Rechte als „Hungerlöhne" bezeichnet werden müssen, verknüpft sein würde. Damit ist gesagt, daß die Frauenfrage des vierten Standes in erster Linie eine Lohnfrage ist.