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Die Privatklage.
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Die Gebietsentwicklung der Linzelstaciten Deutschlands.

Häufigkeit der betreffenden Strafthaten und die dadurch herbeigeführte Ge­fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, neben dem die leichten vorsätzlichen Körperverletzungen mit Strafe bedrohenden Z 223 des Strafgesetz­buches noch einen besondern s 223» einzuschalten, der mit Gefängnisstrafe nicht unter zwei Monaten die sogenannten gefährlichen Körperverletzungen bedroht, die verübt werden von mehreren gemeinschaftlich, durch hinterlistigen Überfall, mit Messern und dergleichen. Es entsprach dieser neue Paragraph einem in der damals erst kurzen Zeit seit der Einführung des Strafgesetzbuches scharf hervorgetretenen Bedürfnis; man fühlte dieses Bedürfnis so sehr, daß man weiter noch die Strafverfolgung aus Z 223 a von der Stellung eines Antrages des Ver­letzten unabhängig machte und im Gegensatze zu Z 223 sie von Amts wegen ein­treten ließ. Der H 223a hat sich seitdem wohl bewährt. Er ist geeignet, alle» grobe» Ausschreitungen, die nicht selten zu Körperverletzungen führen, scharf zu begegnen. Nun, nach kaum zwölf Jahren, und nachdem alle Welt die jeweils beteiligten Angeklagten natürlich ausgenommenmit dem Z 223«. zufrieden ist und es nur billigt, daß solche Körperverletzungen unabhängig von dem Willen des Verletzten verfolgt werden, will man nicht etwa wieder die Strafverfolgung in diesen Fällen von einem Antrag abhängig machen und damit zu dem frühern so sehr beklagten Zustande zurückkehren, sondern man will sogar die Strafver­folgung dieser gemeingefährlichen Strafthaten dem Privatklageverfahren über­lassen. Das verstehe, wer kann.

Die Gebietsentwicklung der Linzelstaaten Deutschlands.

von R. paxe.

(Fvrtschung.)

arcm zu zweifeln, daß der österreichische Kaiserstaat ein echtes, gutes, kerndeutsches Land sei, würde in München und Stutt­gart, in Dresden und Hannover, nnd nun gar erst in Kassel und Wiesbaden, nicht bloß als eine böswillige Verleugnung aller Wahrheit, als eine Verhöhnung alles gesunden politi­schen Verstandes angesehen worden sein, sondern die maßgebenden Kreise dort hätten derartige ketzerische Ansichten als eine Art von Verbrechen und Hochverrat betrachtet. Daß Österreich ganz und gar zu Deutschland gehöre und den wichtigsten Bestandteil desselben bilde, galt als ganz selbstverständlich. In allen Schulen, die hohen nnd höchsten nicht ausgenommen, wurde gedanken-