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Die Staatsphilosophie Friedrichs des Großen.
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Die Privatklage.

ein Maurerpolier derart mit dem Messer bearbeitet, daß an seinem Aufkommen gezweifelt wird; er war mit einer andern Person verwechselt worden. In der­selben Nacht wurde zu Brake! ein Bergmann erstochen. Dergleichen Hilferufe, deren die Presse gewiß noch manche veröffentlichen könnte, fordern zu energischer Abwehr auf. Kann auch nicht jede Unsicherheit durch die Polizei abgewendet werden, so kann doch durch gute Erziehung und strenge Pflichterfüllung der Exekutive vieles verhindert werden.

Mit dem Verfasser des Eingangs erwähnten Aufsatzes sind wir vollständig darin einverstanden, daß es sehr zweckmäßig sein würde, einen auf Anstellung verabschiedeter Offiziere zielenden Antrag im Reichstage einzubringen; aber noch besser scheint es uns, daß die Regierungen die Sache ohne Antrag in die Hand nehmen, und daß die preußische Regierung vorangehe. Es ließe sich hierbei die Anforderung des Staates mit dem Bedürfnis einzelner Teile, nämlich der Ge­meinden, und dem Glücke vieler tüchtiger Leute in Übereinstimmung bringen.

Die privatklage.

ie dritte Abteilung des kürzlich in Stettin abgehaltenen deutschen Juristentags hat sich unter anderm mit der Frage beschäftigt, ob es angemessen erscheine, die Prinzipale Privatklage auf die Körperverletzungen des Z 223a, des Strafgesetzbuchs, sowie auf Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch auszudehnen. Nach län- germ Hin- und Herreden gelangte folgender Antrag des Kammergerichtsrats Dr. Olshausen in Berlin zur Annahme: Der Juriftentag wolle beschließen: Eine spezielle Bezeichnung einzelner Delikte, auf welche die Prinzipale Privat­klage auszudehnen sei, empfiehlt sich nicht. Die Frage, welche Ausdehnung dem Privatklagevcrfahren bei einer etwaigen Reform des Strafprozesses zu geben sei, erheischt vielmehr eine prinzipielle Lösung." Man sieht, der Beschluß trägt allen Anschauungen etwas Rechnung, indem er einerseits eine Ausdehnung des Privatklageverfahrens nicht geradezu von der Hand weist, anderseits aber diese Ausdehnung nur bei einer etwaigen Reform des ganzen Strafprozesses erwogen wissen will. Unsers Erachtens wäre es gut gewesen, wenn der deutsche Juristen­tag sich mit voller Entschiedenheit gegen jede Ausdehnung des Privatklagever­fahrens ausgesprochen, wenn er klar gesagt hätte: Wir wollen das Privatklage­verfahren nicht abschaffen, da wir es für notwendig halten, wir halten es aber für sehr verbesserungsbedürftig und müssen jeder Ausdehnung desselben auf andre Strafthaten als Beleidigungen und leichte Körperverletzungen entschieden