Das neue Gesetz über die Schutzgebiete.
s die verbündeten Regierungen im Jahre 1835 an die Regelung der Rechtsverhältnisse der dutschen Schutzgebiete herantraten, gingen sie von der Voraussetzung aus, daß im wesentlichen alle Einrichtungen auf dem Verwaltungswege getroffen werden müßten, da die niedere Kulturstufe der Gebiete und die Un- fertigkeit aller Verhältnisse Entscheidungen bedingte, welche ausschließlich nach Zweckmäßigkeitsbedürfnissen zu treffen und schnellem Wechsel unterworfen wären. In dem damaligen Reichstage war keine regierungsfreundliche Mehrheit zu finden; im Gegenteil, die Richtung Windthorst-Nichter herrschte, welche, wie in allen andern Beziehungen, auch auf dem Gebiete der kolonialen Unternehmungen der Regierungen Widerstand entgegensetzte. Da die ultramontan-freisinnige Mehrheit wiederholt erklärt hatte, daß sie von einer Kolonialpolitik nichts wissen wolle, so hätte man eigentlich erwarten müssen, daß ihr die Regelung der Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten ganz gleichgiltig sein würde. Mit diesem Standpunkte aber wären ja die Ziele der Negierungspolitik gefördert worden, und so begann das welfischc Zentrum und der fortschrittliche Freisinn an der Entwicklung der Kolonien ein solches Interesse zu nehmen, daß jede Aussicht auf ein Zustandekommen des Gesetzes geschwunden erschien. Denn man verlangte zuerst nichts mehr und nichts weniger als die Zustimmung des Reichstages zu jeder Maßregel in den Schutzgebieten.
Die Regelung der Rechtsverhältnisse war notwendig, wenn an eine wirtschaftliche Hebung gedacht werden sollte, denn jeder Unternehmer, sei er Landwirt oder Kaufmann, verlangt, daß die Rechtsgrundlage zweifellos und sicher sei, ehe er einem Werke seine Arbeit und sein Geld zuwendet. Die Regierung stützte sich zwar auf den Grundsatz, daß die Schutzgebiete im Sinne der Reichsverfassung Ausland seien, und da in den Beziehungen zu diesem der Kaiser allein das Reich vertrete, der letztere in den Kolonien unbehindert und uneingeschränkt die vollen Hoheitsrechte ausüben könne. Allein diese Auffassung war doch nach verschiednen Richtungen anfechtbar, und daß sie es war, bewies schon der Umstand, daß die kaiserliche Regierung selbst einen Gesetzentwurf zur Regelung einbrachte und sich den Artikel 11 der Neichsvcrfassung gleichsam nur als letztes Zufluchtsmittel vorbehielt, falls kein Gesetz zustande kommen sollte.