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Zum Vogelschutzgesetze.
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Zum vogelschntzgesetze.

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einzelnen deutschen Länder veranlaßt. In diesen Gesetzen herrscht die größte Verschiedenheit. Die einen zählen eine größere vder kleinere Reihe zu schützender Vögel auf, die andern erklären sämtliche Kleinvögel mit Ausnahme der°jagd­baren und schädlichen für geschlitzt, nvch andre stellen den Grundsatz auf, daß nur Masfenfcmg und gewerbsmäßiger Fang zu verbieten sei. Ju Preußen hatte mau aus Rücksicht auf die lokalen Verschiedenheiten auf eine einheitliche lcmdes- gesetzliche Regelung der Sache verzichtet und diese der bezirkspolizcilichen Fest­setzung überlassen. Hierzu kam, daß die sachverständigen Urteile je nach den Oertlichkeiten, welche berücksichtigt wurden, weit auseinander gingen, daß aber von allen Seiten betont wnrde, man müsse den örtlichen Verschiedenheiten Rech­nung tragen.

Wenn nun so erwog der Gesetzgeber über das Was des Vogel­schutzes eine Einigung nicht zu erzielen ist, so lenke man die Aufmerksamkeit auf das Wie. Es schien nahe zu liegen, sich auj solche Schutzmaßregeln zu be­schränken, deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von keiner Seite bestritten wird. Hierher gehört das Verbot des Zerstörens der Eier und der Brnt, das Verbot der Benntznng solcher Fanggeräte, mit welcheu Masseufaug getrieben werden kann, und die Festsetzung einer Schvuzeit. Dies ist als die Minimal­grenze zu betrachten; was darüber hinausgeht, soll teils der Verordnung des Bundesrates, teils der Landcsgesetzgcbnng überlassen bleiben.

Dieser Gedanke ist theoretisch richtig, aber praktisch verfehlt. Sehen wir uns an, was in der Praxis dabei herauskommt. Vom Zerstören von Nest und Brüt braucht nicht geredet zu werden, da über das absolute Verbot des­selben kein Mcinnngsuntcrschied herrscht. Was aber wird in der Praxis aus der Aufzählung der Fangartcu? Sie ist ziemlich vollständig, eigentlich fehlt nurSalz auf den Schwanz," ein Verfahren, das also erlaubt seiu dürfte. Im übrigen stellt das Verbot, welches beabsichtigt, das Minimnm abzugrenzen, das Maximum dar. Denn es ist alles verboten, Schlingen, Fallen, Netze, Sprenkel, Fanglafigc, Leimruten u. f. w. Und dennoch gleicht das Gesetz einer Waffe ohne Griff; man würde nicht viel damit erreicht haben. Denn da das Gesetz sich auf das Mittel des Fanges richtet, so mnß der Thäter auf frischer That ergriffen werden, was sehr schwer ist. § 4, welcher bestimmt, daß das Stellen der Falle dem Fangen gleich zu achten sei, würde nicht viel daran geändert haben; überdies ist das Gleichachten von Absicht und That eine rechtlich unschöne Sache. Ich kenne einen Vogelfänger, welcher, ohne daß es ihm an­zusehen ist, sein ganzes Rüstzeug einschließlich der Lockvögel mit sich herumträgt; wie ist einem solchen das Handwerk zu legeu? Wer soll ihm nachlanfen? Nnr indem man den Verkauf gefangener oder getöteter Vögel streng beaufsichtigt, kann man dem Vogelfang wirksam entgegentreten. Und wenn ein erfindnngs- reicher Kopf eine neue Fangart erfindet, so ist ihm cmch rechtlich nicht bei- znkommeu.

Man bedarf nicht der vielen Bestimmungen; es genügt, den Massenfang, das gewerbsmäßige Vogelstellen und das Feilhalten lebender und toter Vogel mit Ausnahme der jagdbaren zu verbieten.

Was die letztern betrifft, so ist es von großer Wichtigkeit, Vorkehrungen zu treffen, daß nicht mit den jagdbaren Vögeln zahlreiche andre zu Grnnde gehen. In den Dohnenstiegen der Förster werden jährlich zahllose Singdrosseln gefangen; sie sind, z. B. ini Harz, schon beinahe verschwnnden. Statt der jagd­baren Krammetsvögel fängt man kleine Singvögel korbweise und wirft ste, da