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Die Finanzlage der russischen Eisenbahnen vom rechtlichen und vom wirtschaftlichen Standpunkte.
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Die Finanzlage der russischen Eisenbahnen.

Im Börsenverkehr wird zwischen unmittelbar verbürgten (direkt garantirten), mittelbar verbürgten (indirekt garantirten) und gar nicht verbürgten Eisenbahn- Wertpapieren unterschieden.

g.) Die unmittelbar verbürgten Eisenbahn-Wertpapiere. Nach dem Wortlaut der Bürgschaftsbestimmungen findet man in der hierher gehörigen Gruppe von Wertpapieren zwei Arten, und zwar ist:

1. in den Statuten folgender Eisenbahnen: Donez-Steinkohlenbahn, Charkow- Asow, Kursk-Charkow, Kursk-Kiew, Moskau-Brest, Orel-Grjäsi, Schuja-Jwanowo, Südwest-Eisenbahnen, Warschau-Terespvl die Ausdrucksweise mit juristisch un­wesentlichen Abwechslungen folgende: Die Regierung verbürgt der Gesellschaft auf das ganze Anlagekapital oder einen Teil desselben eine Dividende (Rein­einnahme, Minimaleinnahme), welche zum Teil in Prozenten, zum Teil in einer Gesamtsumme oder auch in beiden zugleich angegeben ist.

Bei dieser Fassung der Bürgschaftsbestimmung hat sich der Staat nur der Eisenbahngesellschaft gegenüber zu bestimmten Leistungen rechtlich verpflichtet. Zwischen dem Obligativneninhaber, als Gläubiger der Gesellschaft, uud dem Staate besteht keinerlei Rechtsverhältnis, und infolge dessen hat der Obligationen­inhaber auch keinerlei Rechtsanspruch an den Staat, falls sein Schuldner aus irgend welchen Gründen ihn nicht befriedigen sollte.

2. In den Statuten folgender Bahnen: Charkow-Krementschug, Jwcmgorod- Dombrowa, Koslow-Woronesch-Nostvw, Kursk-Charkow-Asow, Transkaukasische Eisenbahn, sowie in den Emijsivns-Bedingungen der Anleihen, welche nach Erlaß der Statuten ausgegeben worden sind, ist die Fassung des Bürgschafts­versprechens folgeude:Den Obligationen wird eine Bürgschaft der Regierung gewährt" (vor dem Worte Bürgschaft findet sich manchmal noch das Wort unbedingt" labsoluH: oderAuf das Obligationskapital verbürgt die Regierung so und so viel Zinsen und Tilgung." Auch hier kommen noch verschiedene, juristisch unerhebliche Abweichungen vor.

Hier kann es zweifelhaft sein, ob in dieser und ähnlichen Fassungen des Bürgschaftversprechens eine von der Negierung gegebene Bürgschaft im Sinne des russischen bürgerlichen Rechtes gefunden werden kann.und ob demnach dem Obligationeninhaber nötigenfalls ein klagbares Recht gegen den Fiskus zusteht, oder ob auch hier nur eine lediglich der Eisenbahngesellschaft gegenüber über­nommene Verbindlichkeit der Regierung vorliegt, und in bestimmter Weise werden sich diese Zweifel nicht entscheiden lassen. Man gelangt jedoch bei eingehender Prüfung zu dem Ergebnis, daß auch hier nur der letzterwähnte Fall zutrifft, denn in einer Reihe hierher gehöriger Fälle bezieht sich das Bllrgschaftsversprechen der Regierung sowohl auf die Aktien wie auf die Obligationen, ohne daß ein rechtlicher Unterschied zwischen beiden Anlagearten gemacht wird. Anscheinend hat sich die russische Verwaltung bei Erteilung der Konzession keine volle Rechenschaft darüber gegeben oder geben wollen, daß eine Bürgschaft für Ver-