gß Die Freiheit und Selbständigkeit der evangelisch-protestantischen Airche.
gehandelt würden," aber damit soll durchaus nicht ein Recht ausgesprochen sein, wie es die päpstliche Verwaltung beanspruchte, sondern wie die christliche Obrigkeit dies regelt, so ists ihm recht; er verlangt nur eigne Einrichtungen für die deutsche Kirche. Als Luthers Hoffnung, daß die deutschen Bischöfe sich mit der Reform der Kirche versöhnen würden, nicht in Erfüllung ging, hatte er auch dann nichts dagegen, daß Fürsten und Magistrate die oberste Verwaltung der Kirche übernahmen, als beide und „die großen Hansen" mit ihnen sich eines guten Teiles des Kirchengutes bemächtigten; wo Melcmchthon Stoßseufzer hatte: Iltmain, utinairi rwQ oMäenr Äoinin^ioiiöni, svä ÄÜwillislrationsin öxisooxorum röLuxLiaro vossömus! — da fuhr Luther nur gelegentlich mit derben Worten drein, um der Habsucht und Raublust zu wehren. Er hat aber nie wieder eine Verwaltung durch die Kirche selbst gefordert, wohl in dem Gefühl, daß mit der Ääministratw öxisooxorulli auch die äoinins-tio wieder einziehen würde, samt dem ganzen geistlichen Papstgesetz, in dem „nicht zwei Zeilen sind, die einen frommen Christen möchten unterweisen, und leider so viel irrige Gesetze, daß nichts besser wäre, als man machte einen roten Haufen daraus."
Was wir bisher angeführt haben, das klingt alles so ungeheuer antikatholisch, so durchaus modern, daß man daraus deutlich ersieht, das katholische Lebensideal ist in Trümmer geschlagen, die zwei Gewalten sind aufgehoben, uud an deren Stelle tritt die eine Gewalt mit der Anerkennung aller natürlichen Ordnungen und Zwecke als göttlicher, wie denn diesen Gedanken, der eine neue Anschauung der Dinge und eine neue Grundlage der Sittlichkeit aufstellte, Luther auch mit den einfachen Worten aussprach: „Gott hat uns in diese Welt berufen und gesetzt, und nicht aus der Welt hinaus!" Das also ist Lnthers Anschauung.
Auch in die symbolischen Büchern der lutherischen Kirche ging diese Anschauung über. Gerichtsbarkeit, Verwaltung und politische Gesetzgebung der kirchlichen Angelegenheiten mußten als weltliche Dinge betrachtet werden, sobald die Kirche ausgesagt wurde als „eine Gemeinschaft der Heiligen, in welcher das Evangelium recht gelehrt und die Sakramente recht verwaltet werden," wie der Art. VII der LonIöSLio ^.uZustM» bestimmt. Das Kirchenregiment als solches hat dann seine alleinige Aufgabe darin zu sehen, daß niemand in der Kirche öffentlich lehre und die Sakramente verwalte, als der dazu berufen, riw ?o- oaw8, ist (ebend. Art. XIV), und zwar ist auch dies so festgesetzt allein um der Ordnung willen. Äußere Leitung und Verwaltung der kirchlichen Dinge selbst gehört mit unter die res eivilss, die durch Mvig. oivilig, erledigt werden, die wie alles andre geordnete Regiment und Gesetz von Gott geschaffene Ordnung sind (Art. XVI). War die ungeheure Macht der alten Kirche in stetigem Fortschritt aus dem Mißbrauch eines ursprünglich rein kirchlichen Aktes, der Macht, die Sünde zu vergeben, der xotsstas oliivwin, hervorgegangen, so wird alle Möglichkeit eines solchen Mißbranchs grundsätzlich und für immer damit