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Die Freiheit und Selbständigkeit der evangelisch-protestantischen Kirche.
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Die Freiheit und Selbständigkeit der evangelisch-protestantischen Kirche.

ie Forderung der Freiheit und Selbständigkeit der evangelisch- protestantischen Kirche gegenüber dem Staate ist in den letzten Zeiten lauter geltend gemacht worden, als jemals srüher. Noch vor wenig Wochen nahm die brandenburgische Provinzialsynode die Hammerstcin - Stöckerschen Anträge an, durch welche die Schranke des kirchlichen Sclbstbesteuerungsmodus gegenüber der Mitwirkung des Landtages erweitert und die Mitwirkung der Staatsbehörden bei Besetzung kirchcnregimentlicher Ämter auf Einspruchsrecht beschränkt werden soll. Das alles wird verlangt auf Grund der Freiheit und Selbständigkeit der Kirche. Die evangelisch-protestantische Kirche beansprucht diese Freiheit als ihr gutes Recht, und zwar steht sie mit diesem Ansprüche nicht allein da. Auch die ka­tholische Kirche betont diese Freiheit und fordert sie als ihr gutes Recht. Was nun sie, die sich schlechthindie Kirche" nennt, mit diesem Rechte will, das ist vollkommen klar, wird aber oft vergessen. Es ist dasselbe Recht, welches die Herrschaft der Kirche über den Staat festsetzt, Papst und Kaiser als zwei Herrscher betrachtet, von denen der eine der Sonne, der andre dem Monde gleicht, welcher von der Sonne sein Licht empfängt; es ist das Recht, welches zwei Schwerter, zwei Gewalten kennt, die geistliche und die weltliche, von denen die letztere der erster« treu und gewärtig sein muß. Das ist alte Lehre, Ge­danken des Mittelalters, die bereits die pseudoisidorischen Dekretalen festsetzten und die die gelehrten Jesuiten, ein Mariana, Bellarmin und Suarez, nur weiter zu einer thevlratischen Politik ausgebildet haben, nach welcher sich der Staat zur Kirche verhält, wie zur Seele der Leib, der zwar nach seinem eignen Gesetze Grenzbotcn I- 1838. 8